Qualifizierung von baulichen Anlagen im Rahmen der festgesetzten Zweckbestimmung einer Grünfläche
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision betrifft die Frage, ob ein im Bebauungsplan als Grünfläche mit Zweckbestimmung "Sportplatz" festgesetzter Bereich mit Umkleide-, Technikräumen, Lärmschutzwand und Stellplätzen grundsätzlich als Grünfläche oder als Sportanlage i.S.v. § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB zu qualifizieren ist. Das BVerwG weist die Beschwerde zurück, weil die Frage keiner rechtsgrundsätzlichen Klärung zugänglich ist. Die Beurteilung der Unterordnung baulicher Anlagen hängt von den konkreten Umständen und dem Umfang der zulässigen baulichen Anlagen ab. Das Oberverwaltungsgericht hatte in concreto die fehlende Grünprägung wegen des Umfangs der Anlagen festgestellt.
Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage zur Qualifizierung als Grünfläche
Abstrakte Rechtssätze
Die Einordnung einer Fläche als Grünfläche mit einer bestimmten Zweckbestimmung oder als von vornherein andersartiges Sondernutzungsgebilde (z.B. Sportanlage) ist eine einzelfallbezogene Würdigung und daher nicht stets rechtsgrundsätzlicher Klärung zugänglich.
Die Zweckbestimmung ‚Grünfläche‘ schließt innerhalb ihres Rahmens bauliche Anlagen nicht aus, soweit diese im Verhältnis zur Grünprägung der Fläche eine nur untergeordnete Bedeutung haben.
Maßgeblich für die Beurteilung der Unterordnung baulicher Anlagen sind die konkreten Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Umfang und die Zweckbindung der zulässigen baulichen Anlagen sowie die Frage, ob die Fläche weiterhin durch Bewuchs geprägt ist.
Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht zuzulassen, wenn die vorgebrachte Streitfrage keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne der Zulassungsvoraussetzungen hat oder auf eine tatrichterliche Würdigung des Einzelfalls zielt.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 4. Juli 2012, Az: 10 D 29/11.NE, Urteil
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4. Juli 2012 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.
Gründe
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die von der Beschwerde geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung.
Als rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnet die Beschwerde die Frage,
ob in einem Bebauungsplan ein Sportplatz mit dazugehörigen Umkleide- und Technikräumen, Lärmschutzwand, Stellplätzen und geplantem täglichen Nutzungsbetrieb durch Sportvereine als Teil einer öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung Sportplatz gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB festgesetzt werden kann, oder ob es sich dabei grundsätzlich um eine Sportanlage im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB handelt.
Diese Frage gebietet nicht die Zulassung der Revision. Sie ist einer rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich.
Wie die Beschwerde selbst einräumt, besteht Einigkeit, dass mit der Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB - wie der Begriff der "Grünfläche" nahelegt - im Grundsatz die sonstige, durch Bewuchs geprägte nichtbauliche Nutzung geregelt wird, dass aber im Rahmen der jeweiligen Zweckbestimmung der Grünfläche bauliche Anlagen nicht ausgeschlossen sind, wenn sie eine nur untergeordnete Bedeutung haben (vgl. z.B. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Krautzberger, BauGB, Stand: Juni 2012, § 9 Rn. 122 ff.; Gierke, in: Brügelmann, BauGB, Stand: Mai 2012, § 9 Rn. 280). Die Beschwerde bemängelt jedoch, dass eine allgemeingültige Definition des Begriffs der Unterordnung bisher fehle; auch das Gesetz gebe keinen hinreichenden Aufschluss darüber, bis zu welchem Ausmaß eine untergeordnete Stellung baulicher Anlagen anzunehmen sei. Eine klare Regelung, unter welchen Bedingungen es sich um eine Grünfläche mit der Zweckbestimmung Sportplatz gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB oder um eine Sportanlage im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB handele, sei aber unabdingbar.
Einen rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde damit nicht auf. Die Frage, ob bauliche Anlagen im Rahmen der festgesetzten Zweckbestimmung der Grünfläche eine nur untergeordnete Bedeutung haben, beurteilt sich nach den Umständen des konkreten Einzelfalls und ist einer verallgemeinerungsfähigen, rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. Unter Würdigung der Umstände des konkreten Einzelfalls hat das Oberverwaltungsgericht angenommen, dass die festgesetzte Grünfläche infolge des Umfangs der auf ihr zulässigen zweckspezifischen baulichen Anlagen nicht mehr durch Grün geprägt sei. Soweit die Beschwerde bemängelt, das Oberverwaltungsgericht habe die räumlich-funktionale Unterordnung "nicht weitergehend geprüft", rügt sie der Sache nach, dass das Normenkontrollgericht die Prüfung rechtsfehlerhaft vorgenommen habe. Darauf kann die Grundsatzrüge nicht mit Erfolg gestützt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.