Revisionszulassung; Dauerwohnen und Ferienwohnen im Sondergebiet nach § 11 Abs. 1 BauNVO
KI-Zusammenfassung
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Verfahren zur Festsetzung eines Sondergebiets nach § 11 Abs. 1 BauNVO wurde als begründet angesehen. Zentrale Frage ist, ob Dauerwohnen und Ferienwohnen in einem Sondergebiet kombiniert werden können. Das BVerwG ließ die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zu und setzte den Streitwert vorläufig nach GKG fest.
Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision als begründet; Revision zur Klärung der Kombination von Dauer- und Ferienwohnen in einem Sondergebiet zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Eine Beschwerde nach § 132 Abs. 1, § 133 Abs. 1 VwGO ist zulässig und begründet, wenn das Revisionsgericht die Zulassung zur Klärung einer bedeutsamen Rechtsfrage für erforderlich hält.
Fragen der Zulässigkeit der Festsetzung bestimmter Nutzungsarten (z. B. Dauerwohnen und Ferienwohnen) in einem Sondergebiet nach § 11 Abs. 1 BauNVO können grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO haben und damit revisionsrechtlich klärungsbedürftig sein.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren kann vorläufig gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG festgesetzt werden.
Vorinstanzen
vorgehend OVG Lüneburg, 9. August 2016, Az: 1 KN 65/15, Urteil
Gründe
Die nach § 132 Abs. 1, § 133 Abs. 1 VwGO zulässige Beschwerde ist begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich zur Klärung der Frage beitragen, ob eine Kombination von Dauerwohnen und Ferienwohnen in einem Sondergebiet nach § 11 Abs. 1 BauNVO festgesetzt werden kann.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.