Revisionszulassung; Anwendbarkeit von § 6 UmwRG in Normenkontrollverfahren gegen Bebauungspläne
KI-Zusammenfassung
Das BVerwG hat die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision als begründet angesehen und die Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Entscheidungsgegenstand ist, ob in Normenkontrollverfahren nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO gegen (Änderungs-)Bebauungspläne die Klagebegründungsfrist des § 6 UmwRG anzuwenden ist, wenn der Antrag nach der Gesetzesänderung vom 29.5.2017 gestellt wurde. Zur Entscheidung wurde die Frage der Rechtsanwendung dem Revisionsverfahren zugeführt. Die vorläufige Streitwertfestsetzung stützt sich auf Regelungen des GKG.
Ausgang: Beschwerden gegen Nichtzulassung der Revision als begründet; Revision zur Klärung der Anwendbarkeit von § 6 UmwRG in Normenkontrollverfahren zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist zu gewähren, wenn das Revisionsverfahren zur Klärung einer für die Fortentwicklung des Rechts bedeutsamen Rechtsfrage beitragen kann.
In Normenkontrollverfahren nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO gegen (Änderungs-)Bebauungspläne kann die Klagebegründungsfrist des § 6 UmwRG einschlägig sein, soweit der Normenkontrollantrag nach Inkrafttreten der einschlägigen Gesetzesänderung gestellt wurde.
Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für ein Revisionsverfahren richtet sich nach den Vorschriften des GKG, insbesondere § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Die Zulassungsentscheidung beschränkt sich auf die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Revision; eine inhaltliche Prüfung der Anwendbarkeit materieller Fristen findet im Revisionsverfahren statt.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 22. März 2019, Az: 7 D 39/17.NE, Urteil
Gründe
Die Beschwerden sind begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil das Revisionsverfahren zur Klärung der Frage beitragen kann, ob in Normenkontrollverfahren nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO gegen einen (Änderungs-)Bebauungsplan die Klagebegründungsfrist gemäß § 6 UmwRG zu beachten ist, wenn der Normenkontrollantrag nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben vom 29. Mai 2017 (BGBl. I S. 1298) gestellt worden ist.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.