Revisionszulassung; Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB an die Angaben zu den Arten umweltbezogener Informationen
KI-Zusammenfassung
Die Antragsgegnerin erhob Beschwerde, aufgrund derer die Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen wurde. Das Bundesverwaltungsgericht soll klären, welche Anforderungen § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB an die Angaben macht, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind. Es wird auf die Entscheidung des BVerwG vom 18.7.2013 verwiesen. Die Streitwertfestsetzung erfolgte vorläufig nach den GKG-Vorschriften.
Ausgang: Revision der Antragsgegnerin nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen; Senat soll Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB klären
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn das Revisionsgericht eine für die Rechtsprechung klärungsbedürftige Rechtsfrage zu entscheiden hat.
§ 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB verpflichtet bei Planverfahren zur Angabe, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind.
Kommt es auf die Auslegung der Anforderungen an die Nennung der verfügbaren Umweltinformationen an, obliegt dem Revisionsgericht die Präzisierung dieser Anforderungen.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für Revisionsverfahren kann auf der Grundlage der §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 63 Abs. 1 GKG erfolgen.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 30. Mai 2018, Az: 7 D 49/16.NE, Urteil
Gründe
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird die Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Die Revision wird dem Senat voraussichtlich Gelegenheit geben, die Anforderungen weiter zu klären, die § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB an die Angaben dazu stellt, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 - BVerwGE 147, 206 Rn. 13 ff.).
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.