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BVerwG·4 BN 33/18, 4 BN 33/18 (4 CN 7/18)·13.11.2018

Revisionszulassung; Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB an die Angaben zu den Arten umweltbezogener Informationen

Öffentliches RechtBauplanungsrechtUmweltrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Antragsgegnerin erhob Beschwerde, aufgrund derer die Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen wurde. Das Bundesverwaltungsgericht soll klären, welche Anforderungen § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB an die Angaben macht, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind. Es wird auf die Entscheidung des BVerwG vom 18.7.2013 verwiesen. Die Streitwertfestsetzung erfolgte vorläufig nach den GKG-Vorschriften.

Ausgang: Revision der Antragsgegnerin nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen; Senat soll Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB klären

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn das Revisionsgericht eine für die Rechtsprechung klärungsbedürftige Rechtsfrage zu entscheiden hat.

2

§ 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB verpflichtet bei Planverfahren zur Angabe, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind.

3

Kommt es auf die Auslegung der Anforderungen an die Nennung der verfügbaren Umweltinformationen an, obliegt dem Revisionsgericht die Präzisierung dieser Anforderungen.

4

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für Revisionsverfahren kann auf der Grundlage der §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 63 Abs. 1 GKG erfolgen.

Relevante Normen
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ 3 Abs 2 S 2 Halbs 1 BauGB§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG§ 52 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 30. Mai 2018, Az: 7 D 49/16.NE, Urteil

Gründe

1

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird die Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Die Revision wird dem Senat voraussichtlich Gelegenheit geben, die Anforderungen weiter zu klären, die § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB an die Angaben dazu stellt, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 - BVerwGE 147, 206 Rn. 13 ff.).

2

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.