Revisionszulassung; Bezugnahme in § 2 Abs. 6 Nr. 3 UVPG auf die in der Anlage 1 Nr. 18, insbesondere Nr. 18.7, aufgelisteten Vorhaben
KI-Zusammenfassung
Das BVerwG hebt die Nichtzulassungsentscheidung des OVG auf und lässt die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zu. Streitgegenstand ist die Auslegung der Bezugnahme in § 2 Abs. 6 Nr. 3 UVPG auf die in Anlage 1 Nr. 18, insbesondere Nr. 18.7, genannten Vorhaben. Das Verfahren soll klären, wie diese Bezugnahme zu verstehen ist. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten; der Streitwert wird vorläufig auf 20.000 € festgesetzt.
Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision als begründet angesehen; Nichtzulassungsentscheidung aufgehoben und Revision zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt in Betracht, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und zur Klärung einer für die Rechtsprechung bedeutsamen Auslegungsfrage geeignet ist.
Bei der Auslegung einer Verweisungsbestimmung auf Anlagen (z. B. § 2 Abs. 6 Nr. 3 UVPG) ist zu prüfen, welchen Inhalt und welche Reichweite die in der Anlage genannten Nummern tatsächlich haben; dies kann revisionsrechtlich zu klären sein.
Der Beschluss über die Zulassung der Revision kann die Nichtzulassungsentscheidung der Vorinstanz aufheben und die Revision zulassen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Der vorläufige Streitwert für das Revisionsverfahren kann nach den einschlägigen Vorschriften des GKG (insbesondere §§ 47, 52, 63 GKG) festgesetzt werden; die Kostenentscheidung kann dem Schlussurteil vorbehalten werden.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 24. November 2022, Az: 7 D 277/20.NE, Urteil
Tenor
Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 24. November 2022 wird aufgehoben. Die Revision wird zugelassen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 20 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde der Beigeladenen ist zulässig und begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.
Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich Gelegenheit geben, die Frage zu klären, wie die Bezugnahme in § 2 Abs. 6 Nr. 3 UVPG auf die in der Anlage 1 Nr. 18, insbesondere Nr. 18.7, aufgelisteten Vorhaben zu verstehen ist.
Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.