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BVerwG·4 BN 32.24, 4 BN 32.24 (4 CN 3.25)·09.10.2025

Zulassung der Revision wegen Divergenz; Unwirksamkeit eines Bebauungsplans im Verhältnis zu nachfolgenden Satzungen zur Änderung dieses Bebauungsplans

Öffentliches RechtBaurechtPlanungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller rügte die Nichtzulassung der Revision gegen ein OVG‑Urteil zur Wirkung der Unwirksamkeit eines Bebauungsplans auf eine nachfolgende Änderungssatzung. Streitpunkt ist, ob die Unwirksamkeit des Ursprungsplans automatisch auf Änderungs­satzungen durchschlägt oder auf deren inhaltliche Verselbständigung abzustellen ist. Das BVerwG nimmt Divergenz zur eigenen Rechtsprechung an und lässt die Revision zu, weil das OVG einen abweichenden Prüfmaßstab anlegte. Weitere Zulassungsgründe blieben ohne Entscheidung.

Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision wegen Divergenz stattgegeben; Revision zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Frage, ob die Unwirksamkeit eines Bebauungsplans auch nachfolgende Satzungen zur Änderung dieses Bebauungsplans erfasst, ist vorrangig auf die inhaltliche Verselbständigung der Änderungs­satzung gegenüber dem ursprünglichen Plan abzustellen.

2

Ein formaler Unwirksamkeitsgrund des Ursprungsbebauungsplans, wie ein Bekanntmachungsmangel, schließt die Anwendung des Verselbständigungsmaßstabs für die Beurteilung der Wirkung auf nachfolgende Änderungs­satzungen nicht von vornherein aus.

3

Eine abweichende Entscheidung liegt vor, wenn das Gericht für dieselbe rechtliche Frage einen anderen maßgeblichen Prüfungsmaßstab anlegt als die gefestigte Rechtsprechung des Senats.

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Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen Divergenz zuzulassen, wenn die Vorinstanz von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht.

Relevante Normen
§ 1 Abs 7 BauGB§ 132 Abs 2 Nr 2 VwGO§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG§ 52 Abs. 1 GKG§ 63 Abs. 1 Satz 1 GKG

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, 12. März 2024, Az: 3 K 60/20 OVG, Urteil

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 12. März 2024 aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 20 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen Divergenz zuzulassen. Das angegriffene Urteil weicht in der Bestimmung des Maßstabs für die Frage, ob die Unwirksamkeit eines Bebauungsplans auch eine nachfolgende Satzung zur Änderung dieses Bebauungsplans erfasst, von der Rechtsprechung des Senats (BVerwG, Beschlüsse vom 30. September 1992 - 4 NB 22.92 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 70 S. 116 f., vom 26. Juli 2011 - 4 B 23.11 - BauR 2012, 53 Rn. 5 und vom 4. Oktober 2016 - 4 BN 11.16 - BauR 2017, 62) ab. Danach hängt die Frage, ob sich die Unwirksamkeit eines Bebauungsplans notwendig auf nachfolgende Satzungen zur Änderung dieses Bebauungsplans erstreckt, davon ab, ob und inwieweit der Änderungsplan vom Inhalt seiner Festsetzungen her gegenüber dem alten Plan verselbständigt ist. Das angegriffene Urteil geht davon aus, dass dieser Maßstab nicht gilt, wenn der Ursprungsbebauungsplan - wie hier - wegen eines Bekanntmachungsmangels unwirksam ist und verneint deshalb die Anwendbarkeit. Stattdessen stellt es darauf ab, ob der Änderungsplan wegen der Unwirksamkeit des Ursprungsplans "gleichsam in der Luft hängen würde und nicht vollzogen werden könnte".

2

Auf die weiter geltend gemachten Zulassungsgründe kam es danach nicht mehr an.

3

Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.