Revisionszulassung; Sondergebiet für Einkaufszentrum mit Verkaufsflächenbegrenzung
KI-Zusammenfassung
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zugelassen. Streitgegenstand ist die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Festsetzung eines Sondergebiets für ein Einkaufszentrum mit einer Beschränkung der Verkaufsfläche in einem Bebauungsplan zulässig ist. Die Zulassung dient der Klärung dieser grundsätzlichen Rechtsfrage; der vorläufige Streitwert wurde gemäß GKG bestimmt.
Ausgang: Revision nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zugelassen zur Klärung der Zulässigkeit eines Sondergebiets für ein Einkaufszentrum mit Verkaufsflächenbeschränkung
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zuzulassen, wenn im Revisionsverfahren voraussichtlich grundsätzliche oder bedeutsame Rechtsfragen geklärt werden können.
Die Frage, ob ein Bebauungsplan ein Sondergebiet für ein Einkaufszentrum mit einer Beschränkung der Verkaufsfläche ausweisen darf, kann der rechtlichen Klärung durch die Revisionsinstanz bedürfen.
Die Festsetzung des vorläufigen Streitwerts für das Revisionsverfahren richtet sich nach den Vorschriften des GKG (§47 Abs.1, §52 Abs.1, §63 Abs.1 GKG).
Die Zulassung der Revision dient insbesondere der Herbeiführung einer höchstrichterlichen Entscheidung zu offenen planungsrechtlichen Fragen über die Zulässigkeit von Nutzungsbeschränkungen in Bebauungsplänen.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 25. April 2018, Az: 8 C 10812/17, Urteil
Gründe
Auf die Beschwerde der Antragsteller wird die Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. In dem Revisionsverfahren wird voraussichtlich geklärt werden können, ob und unter welchen Voraussetzungen die Festsetzung eines Sondergebiets für ein Einkaufszentrum mit einer Verkaufsflächenbeschränkung in einem Bebauungsplan zulässig ist.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.