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BVerwG·4 BN 3/16, 4 BN 3/16 (4 CN 3/17)·25.01.2017

Revisionszulassung; Finanzierbarkeit eines Sanierungsziels (§ 149 BauGB)

Öffentliches RechtBauplanungsrechtStädtebaurecht/SanierungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das BVerwG hat die Beschwerde als begründet erkannt und die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zugelassen. Streitpunkt ist die bodenrechtliche Relevanz einer Kosten- und Finanzierungsübersicht nach §149 BauGB bei der Beschlussfassung über eine Sanierungssatzung hinsichtlich der Finanzierbarkeit des Sanierungsziels. Die vorläufige Streitwertfestsetzung erfolgt nach den §§47,52,63 GKG.

Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision als begründet erkannt; Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zuerkannt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Kosten- und Finanzierungsübersicht im Sinne des §149 BauGB kann für die Beurteilung der Finanzierbarkeit des Sanierungsziels bei der Beschlussfassung über eine Sanierungssatzung rechtlich erheblich sein.

2

Die Revision ist gemäß §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung für die Entwicklung des Verwaltungsrechts hat.

3

Die Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision richtet sich nach §132 Abs.1 in Verbindung mit §133 VwGO und kann zur Aufhebung der Nichtzulassungsentscheidung führen.

4

Für die vorläufige Streitwertfestsetzung im Revisionsverfahren ist die Regelung der §§47 Abs.1 Satz1, 52 Abs.1 und 63 Abs.1 Satz1 GKG maßgeblich.

Relevante Normen
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ 149 BauGB§ 136 BauGB§ 142 BauGB§ 132 Abs. 1 VwGO§ 133 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 12. November 2015, Az: 7 D 67/14.NE, Urteil

Gründe

1

Die gemäß § 132 Abs. 1, § 133 Abs. 1 VwGO zulässige Beschwerde ist begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann insbesondere zur Klärung der Frage beitragen, welche bodenrechtliche Relevanz einer Kosten- und Finanzierungsübersicht im Sinne von § 149 BauGB bei der Beschlussfassung über eine Sanierungssatzung (§§ 136, 142 BauGB) hinsichtlich der Frage der Finanzierbarkeit des Sanierungsziels zukommt.

2

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.