Revisionszulassung; Finanzierbarkeit eines Sanierungsziels (§ 149 BauGB)
KI-Zusammenfassung
Das BVerwG hat die Beschwerde als begründet erkannt und die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zugelassen. Streitpunkt ist die bodenrechtliche Relevanz einer Kosten- und Finanzierungsübersicht nach §149 BauGB bei der Beschlussfassung über eine Sanierungssatzung hinsichtlich der Finanzierbarkeit des Sanierungsziels. Die vorläufige Streitwertfestsetzung erfolgt nach den §§47,52,63 GKG.
Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision als begründet erkannt; Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zuerkannt
Abstrakte Rechtssätze
Eine Kosten- und Finanzierungsübersicht im Sinne des §149 BauGB kann für die Beurteilung der Finanzierbarkeit des Sanierungsziels bei der Beschlussfassung über eine Sanierungssatzung rechtlich erheblich sein.
Die Revision ist gemäß §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung für die Entwicklung des Verwaltungsrechts hat.
Die Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision richtet sich nach §132 Abs.1 in Verbindung mit §133 VwGO und kann zur Aufhebung der Nichtzulassungsentscheidung führen.
Für die vorläufige Streitwertfestsetzung im Revisionsverfahren ist die Regelung der §§47 Abs.1 Satz1, 52 Abs.1 und 63 Abs.1 Satz1 GKG maßgeblich.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 12. November 2015, Az: 7 D 67/14.NE, Urteil
Gründe
Die gemäß § 132 Abs. 1, § 133 Abs. 1 VwGO zulässige Beschwerde ist begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann insbesondere zur Klärung der Frage beitragen, welche bodenrechtliche Relevanz einer Kosten- und Finanzierungsübersicht im Sinne von § 149 BauGB bei der Beschlussfassung über eine Sanierungssatzung (§§ 136, 142 BauGB) hinsichtlich der Frage der Finanzierbarkeit des Sanierungsziels zukommt.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.