Revisionszulassung; Gültigkeit einer Erhaltungsverordnung
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin richtet sich gegen die Nichtzulassung der Revision durch das OVG. Das BVerwG hebt die Entscheidung auf und lässt die Revision zu, da die Frage der Anforderungen an die Abwägung beim Erlass von Erhaltungssatzungen (§ 172 BauGB) grundsätzliche Bedeutung hat. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten; der Streitwert wird vorläufig auf 30.000 € festgesetzt.
Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision erfolgreich; Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen, Streitwert vorläufig 30.000 €
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn die Rechtssache wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zur Klärung einer für die Verwaltungsgerichtsbarkeit bedeutsamen Rechtsfrage geeignet ist.
Beim Erlass von Erhaltungssatzungen nach § 172 BauGB sind die abzuwägenden Belange hinreichend konkret darzustellen; die gerichtliche Kontrolle erstreckt sich darauf, ob die Abwägung nachvollziehbar und unter Berücksichtigung aller relevanten Interessen vorgenommen wurde.
Eine Nichtzulassungsentscheidung kann aufgehoben werden, wenn das Revisionsgericht feststellt, dass die Zulassungsvoraussetzungen des § 132 VwGO vorliegen.
Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren richtet sich nach den Vorschriften des GKG (insbesondere §§ 47, 52, 63 GKG).
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 27. Juni 2024, Az: OVG 2 A 9/22, Urteil
Tenor
Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. Juni 2024 wird aufgehoben. Die Revision wird zugelassen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 30 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig und begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.
Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich zur Klärung der Frage beitragen, welche Anforderungen an die bei Erlass von Erhaltungssatzungen nach § 172 BauGB vorzunehmende Abwägung und deren gerichtliche Kontrolle zu stellen sind.
Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.