Themis
Anmelden
BVerwG·4 BN 31/21, 4 BN 31/21 (4 CN 1/22)·24.02.2022

Revisionszulassung; Verhältnis von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB zu § 4 Abs. 3 GO SH

Öffentliches RechtBauplanungsrechtKommunalrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin rügt die Nichtzulassung der Revision gegen ein Urteil des OVG Schleswig-Holstein; das BVerwG hebt die Nichtzulassungsentscheidung auf und lässt die Revision zu. Streitgegenstand ist die Frage des Verhältnisses von § 214 Abs.1 Satz1 Nr.4 BauGB zu einer landesrechtlichen Vorschrift (§ 4 Abs.3 GO SH), die Fehler bei der Ersatzbekanntmachung nach Ablauf der Rügefrist unbeachtlich erklärt. Das Gericht sieht grundsätzlichen Klärungsbedarf. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten; der Streitwert wird vorläufig festgesetzt.

Ausgang: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wird stattgegeben; die Revision wird zugelassen, um das Verhältnis von § 214 BauGB zu § 4 Abs. 3 GO SH zu klären.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn die Rechtssache zur Klärung grundsätzlicher Fragen des Bundesrechts in seinem Verhältnis zum Landesrecht beitragen kann.

2

Zwischen einer bundesrechtlichen Regelung zur Unbeachtlichkeit von Verfahrensmängeln bei Bebauungsplänen (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB) und einer landesrechtlichen Vorschrift, die Mängel der Ersatzbekanntmachung nach Ablauf der Rügefrist für unbeachtlich erklärt, kann ein klärungsbedürftiger Konflikt bestehen.

3

Die Vereinbarkeit landesrechtlicher Unbeachtlichkeitsvorschriften mit den Regelungen des Baugesetzbuchs bedarf gegebenenfalls einer rechtlichen Würdigung durch das Revisionsgericht.

4

Vorläufige Verfahrensangelegenheiten wie die Festsetzung des Streitwerts richten sich nach den Vorschriften des GKG, wobei die Kostenentscheidung der Schlussentscheidung vorbehalten bleibt.

Relevante Normen
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ 214 Abs 1 S 1 Nr 4 BauGB§ 4 Abs 3 GemO SH 2003§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB§ 4 Abs. 3 GO SH

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, 6. Mai 2021, Az: 1 KN 21/16, Urteil

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 6. Mai 2021 aufgehoben. Die Revision wird zugelassen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 11 250 € festgesetzt.

Gründe

1

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird die Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Die Rechtssache kann zur Klärung der Frage beitragen, in welchem Verhältnis § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB zu einer landesrechtlichen Vorschrift steht, die Fehler bei der Ersatzbekanntmachung eines Bebauungsplans nach fruchtlosem Ablauf einer Rügefrist unbeachtlich werden lässt (hier: § 4 Abs. 3 GO SH).

2

Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.