Revisionszulassung; Verhältnis von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB zu § 4 Abs. 3 GO SH
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin rügt die Nichtzulassung der Revision gegen ein Urteil des OVG Schleswig-Holstein; das BVerwG hebt die Nichtzulassungsentscheidung auf und lässt die Revision zu. Streitgegenstand ist die Frage des Verhältnisses von § 214 Abs.1 Satz1 Nr.4 BauGB zu einer landesrechtlichen Vorschrift (§ 4 Abs.3 GO SH), die Fehler bei der Ersatzbekanntmachung nach Ablauf der Rügefrist unbeachtlich erklärt. Das Gericht sieht grundsätzlichen Klärungsbedarf. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten; der Streitwert wird vorläufig festgesetzt.
Ausgang: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wird stattgegeben; die Revision wird zugelassen, um das Verhältnis von § 214 BauGB zu § 4 Abs. 3 GO SH zu klären.
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn die Rechtssache zur Klärung grundsätzlicher Fragen des Bundesrechts in seinem Verhältnis zum Landesrecht beitragen kann.
Zwischen einer bundesrechtlichen Regelung zur Unbeachtlichkeit von Verfahrensmängeln bei Bebauungsplänen (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB) und einer landesrechtlichen Vorschrift, die Mängel der Ersatzbekanntmachung nach Ablauf der Rügefrist für unbeachtlich erklärt, kann ein klärungsbedürftiger Konflikt bestehen.
Die Vereinbarkeit landesrechtlicher Unbeachtlichkeitsvorschriften mit den Regelungen des Baugesetzbuchs bedarf gegebenenfalls einer rechtlichen Würdigung durch das Revisionsgericht.
Vorläufige Verfahrensangelegenheiten wie die Festsetzung des Streitwerts richten sich nach den Vorschriften des GKG, wobei die Kostenentscheidung der Schlussentscheidung vorbehalten bleibt.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, 6. Mai 2021, Az: 1 KN 21/16, Urteil
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 6. Mai 2021 aufgehoben. Die Revision wird zugelassen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 11 250 € festgesetzt.
Gründe
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird die Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Die Rechtssache kann zur Klärung der Frage beitragen, in welchem Verhältnis § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB zu einer landesrechtlichen Vorschrift steht, die Fehler bei der Ersatzbekanntmachung eines Bebauungsplans nach fruchtlosem Ablauf einer Rügefrist unbeachtlich werden lässt (hier: § 4 Abs. 3 GO SH).
Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.