Revisionszulassung; Einbeziehung eines Grundstücks in ein Landschaftsschutzgebiet zur Erhaltung von Blickbeziehungen
KI-Zusammenfassung
Das BVerwG hat die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Zulassung der Revision als begründet erachtet und die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Streitgegenstand ist die Frage, ob ein unbebautes Grundstück in ein Landschaftsschutzgebiet einbezogen werden darf, um Blickbeziehungen auf außerhalb gelegene Landschaften zu erhalten. Die vorläufige Streitwertfestsetzung erfolgte nach GKG.
Ausgang: Beschwerde gegen die Entscheidung über die Zulassung der Revision als begründet; Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde gegen die Entscheidung über die Zulassung der Revision ist nach § 132 Abs. 1 und § 133 Abs. 1 VwGO zulässig, wenn die formellen Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen wird und das Revisionsverfahren zur Klärung dieser Frage geeignet ist.
Ein Revisionsverfahren kann insbesondere zur Klärung der Frage zugelassen werden, ob ein unbebautes Grundstück in ein Landschaftsschutzgebiet einbezogen werden darf, um Blickbeziehungen auf außerhalb des Schutzgebiets gelegene Landschaften zu erhalten.
Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren richtet sich nach §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 und 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Vorinstanzen
vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 13. Dezember 2016, Az: 14 N 15.295, Urteil
Gründe
Die nach § 132 Abs. 1, § 133 Abs. 1 VwGO zulässige Beschwerde ist begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich zur Klärung der Frage beitragen, ob ein unbebautes Grundstück in ein Landschaftsschutzgebiet einbezogen werden darf, um Blickbeziehungen über das Grundstück auf eine außerhalb des Schutzgebietsumgriffs gelegene Landschaft zu erhalten.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.