Revisionszulassung; Antragsbefugnis bei Normenkontrollverfahren
KI-Zusammenfassung
Das BVerwG hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§132 Abs.2 Nr.1 VwGO) zugelassen. Streitgegenstand ist, ob ein Eigentümer eines außerhalb des Plangebiets liegenden Grundstücks antragsbefugt nach §47 Abs.2 Satz1 VwGO sein kann, wenn die Gemeinde beabsichtigt, sein Grundstück in einem späteren Bebauungsplan teilweise als Verkehrsfläche festzusetzen. Die Zulassung soll die Voraussetzungen dieser Antragsbefugnis klären.
Ausgang: Revision zugelassen wegen grundsätzlicher Bedeutung zur Klärung der Antragsbefugnis nach §47 Abs.2 Satz1 VwGO
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Revision nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO ist zu gewähren, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung für die Auslegung einer Norm hat.
Bei Normenkontrollverfahren nach §47 Abs.2 Satz1 VwGO ist zu prüfen, ob ein Eigentümer eines außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücks antragsbefugt sein kann, sofern die Gemeinde die teilweise Festsetzung seines Grundstücks als Verkehrsfläche in einem weiteren Bebauungsplan beabsichtigt.
Ob und unter welchen Voraussetzungen eine solche Antragsbefugnis besteht, ist eine grundsätzliche Rechtsfrage, die im Revisionsverfahren zu klären ist.
Vorinstanzen
vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 14. August 2008, Az: 1 N 07.2753, Urteil
Gründe
Die Beschwerde ist begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann zur weiteren Klärung der Frage beitragen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen ein Eigentümer eines außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücks gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt sein kann, wenn die Gemeinde beabsichtigt, sein Grundstück zur Erschließung des Plangebiets in einem weiteren Bebauungsplan teilweise als Verkehrsfläche festzusetzen.