Abwägungserhebliche Auswirkung von sich in der Aufstellung befindlichen Flächennutzungsplänen
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision blieb erfolglos. Streit ist, ob Darstellungen in einem sich in Aufstellung befindlichen Flächennutzungsplan abwägungserhebliche Belange für benachbarte Bebauungspläne begründen. Das BVerwG verneint dies, sofern der FNP‑Entwurf nicht sehr konkret ist oder das Verfahren noch nicht Offenlage/Behördenbeteiligung bzw. das Anregungsverfahren nicht erreicht hat. Betroffenheiten, die erst in späteren Planungen realisiert werden, sind regelmäßig nicht abwägungserheblich.
Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision verworfen; Zulassung wegen fehlender grundsätzlicher Bedeutung abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Flächennutzungspläne, die sich noch in Aufstellung befinden, sind nur dann als abwägungserhebliche Belange zu berücksichtigen, wenn sie sehr konkrete und belastbare Darstellungen enthalten.
Entwürfe von Flächennutzungsplänen mit ungewissem Schicksal oder vor Durchführung des Anregungs-, Offenlage‑ bzw. Behördenbeteiligungsverfahrens bleiben bei der Abwägung außer Betracht.
Betroffenheiten, die sich erst in späteren, anders abgegrenzten Planungen verwirklichen sollen, sind grundsätzlich nicht abwägungserheblich.
Eine nachträgliche Berücksichtigung verspätet vorgebrachter Einwendungen setzt voraus, dass sich erst nachträglich ein abwägungserheblicher Belang herausgebildet hat.
Bei der Prüfung der Zulassung der Revision sind tatrichterliche Feststellungen und tatsächliche Würdigungen der Vorinstanz im Rahmen der Grundsatzrüge nicht neu zu bewerten.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, 3. Mai 2011, Az: 3 K 20/10, Urteil
Gründe
Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg. Das Beschwerdevorbringen ergibt nicht, dass die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen wäre.
Die Antragsteller werfen die Frage auf, ob aus der Tatsache, dass im Verfahren zur Änderung eines Flächennutzungsplans schon ein Aufstellungsbeschluss vorliegt mit konkreten Angaben zur Nutzung und darauf aufbauend diese Darstellungen bereits Grundlage vorhabenbezogener Bebauungspläne geworden sind, die von der Gemeinde bereits intern mit der Landesplanung und den Fachbehörden sowie Projektentwicklern abgestimmt wurden, auch schon vor der Offenlegung zur Bürgerbeteiligung abwägungserhebliche Belange für benachbarte Bebauungsplangebiete resultieren.
In dieser Allgemeinheit würde sich die aufgeworfene Frage nicht stellen. Der Fragestellung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Antragsteller wenden sich mit ihrer Normenkontrolle gegen einen Bebauungsplan, der für Grundstücke westlich von ihrem eigenen Grundstück im Wesentlichen ein allgemeines Wohngebiet sowie südlich ihres Grundstücks den Ausbau der M. Straße und deren Verknüpfung mit der L. Chaussee, einer Durchgangsstraße, vorsieht. Überdies liegt die Immobilie der Antragsteller mit einem geringen Umfang innerhalb des Plangebiets. Das Oberverwaltungsgericht hat ihren Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 2a VwGO als unzulässig abgewiesen, da sie bei der Planaufstellung überhaupt keine Einwendungen erhoben haben (UA S. 10). Im Hinblick auf den Vortrag der Antragsteller, sie hätten erst nach der Öffentlichkeitsbeteiligung erkennen können, dass eine andere Planung für die südlich der M. Straße liegenden Flächen vorgesehen sei und sie dadurch in eigenen abwägungserheblichen Belangen bei der Aufstellung des den Gegenstand der Normenkontrolle bildenden Bebauungsplans betroffen seien, befasst sich das Oberverwaltungsgericht dann mit der Frage, ob ein Fall vorliegt, in dem es an der Voraussetzung fehlt, dass die Antragsteller ihre Belange hätten rechtzeitig geltend machen können. Eine Berücksichtigung solcher verspätet vorgebrachter Gesichtspunkte setzt nach der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts in jedem Fall voraus, dass sich gewissermaßen nachträglich ein abwägungserheblicher Belang ergeben habe (UA S. 11). Nur in Bezug auf diese vom Oberverwaltungsgericht dargestellte besondere Situation könnte die aufgeworfene Frage überhaupt eine entscheidungserhebliche Bedeutung erlangen.
Das Oberverwaltungsgericht sieht es ferner zugunsten der Antragsteller als grundsätzlich denkbar an, dass Darstellungen in einem Flächennutzungsplan für benachbarte Grundstücke, die nicht im Bebauungsplangebiet liegen, oder Festsetzungen in benachbarten Bebauungsplangebieten im genannten Sinn (nachträglich) abwägungserhebliche Belange begründen könnten (UA S. 12). Dies setze aber voraus, dass der Flächennutzungsplan bereits sehr konkrete Darstellungen enthalte. Derartige Wirkungen seien jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn das Aufstellungs- bzw. Änderungsverfahren noch nicht einmal das Stadium der Offenlage und Behördenbeteiligung erreicht habe. Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und wirft keine klärungsbedürftigen grundsätzlichen Fragen auf. Danach sind Entwürfe zu Flächennutzungsplänen, deren "Schicksal noch ungewiss ist" und die "in der Zukunft liegen", außer Betracht zu lassen. Flächennutzungspläne, die sich in der Aufstellung befinden, können sich als Belang jedenfalls dann nicht auswirken, wenn das Anregungsverfahren noch nicht durchgeführt worden ist (Urteil vom 13. März 2003 - BVerwG 4 C 3.02 - BRS 66 Nr. 11; Beschluss vom 9. August 1976 - BVerwG 4 B 153.75 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 129). Nicht abwägungserheblich sind überdies grundsätzlich solche Betroffenheiten, die sich unmittelbar erst in anderen, regelmäßig späteren Planungen mit anderem Geltungsbereich realisieren (Urteil vom 16. Juni 2011 - BVerwG 4 CN 1.10 - BauR 2011, 1947).
Im Übrigen entziehen sich die Einzelheiten der gemeindlichen Meinungsbildung einer grundsätzlichen Klärung. Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang ihre eigene Würdigung der Vorgänge vorträgt, stützt sie sich auf tatsächliche Abläufe, die das Oberverwaltungsgericht nicht festgestellt hat und die im Rahmen einer Grundsatzrüge ohnehin nicht berücksichtigt werden können.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO ab, da sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.