Zulassung der Revision zur Klärung der Anwendbarkeit von § 13 Abs. 1 KSG im Bebauungsplanverfahren
KI-Zusammenfassung
Das BVerwG hebt die Nichtzulassungsentscheidung des OVG auf und lässt die Revision zu, weil die Frage, ob das Berücksichtigungsgebot des § 13 Abs. 1 Bundes-Klimaschutzgesetzes im Bebauungsplanverfahren gilt und welche Anforderungen sich daraus ergeben, grundsätzliche Bedeutung hat. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten; der Streitwert wird vorläufig auf 100.000 € festgesetzt.
Ausgang: Nichtzulassungsentscheidung des OVG aufgehoben und Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zuzulassen, wenn die Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO von grundsätzlicher Bedeutung ist und das Revisionsverfahren zur Klärung über den Einzelfall hinausreichender Rechtsfragen geeignet erscheint.
Ob und in welchem Umfang das Berücksichtigungsgebot des § 13 Abs. 1 Bundes‑Klimaschutzgesetzes bei der Aufstellung von Bebauungsplänen zu beachten ist, ist eine rechtlich klärungsbedürftige Frage, die grundsätzliche Bedeutung haben kann.
Das Bundesverwaltungsgericht kann im Beschlussweg vorläufig den Wert des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren nach § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 GKG festsetzen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens kann bis zur Schlussentscheidung vorbehalten werden.
Vorinstanzen
vorgehend OVG Lüneburg, 5. Mai 2025, Az: 1 KN 152/23, Urteil
Tenor
Die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil vom 5. Mai 2025 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 100 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde der Antragsteller ist zulässig und begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob das Berücksichtigungsgebot des § 13 Abs. 1 Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG) im Bebauungsplanverfahren Anwendung findet und bejahendenfalls, welche Anforderungen sich daraus ergeben.
Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.