Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde
KI-Zusammenfassung
Die Antragsgegnerin wendet sich mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen VGH. Das BVerwG verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil die Darlegungsanforderungen des §133 Abs.3 S.3 VwGO nicht erfüllt sind. Weder ist ein grundsätzlicher Klärungsbedarf (§132 Abs.2 Nr.1 VwGO) noch eine konkrete Divergenz (§132 Abs.2 Nr.2 VwGO) substantiiert dargetan. Bloße Angriffe auf die Rechtsanwendung genügten nicht; die Antragsgegnerin trägt die Kosten.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen; Antragsgegnerin trägt die Kosten, Streitwert 25.000 €
Abstrakte Rechtssätze
Für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO muss die Beschwerde konkret darlegen, welche bisher höchstrichterlich ungeklärte, über den Einzelfall hinausreichende Rechtsfrage klärungsbedürftig ist und warum ihre Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist.
Die Beschwerdebegründung hat nach §133 Abs.3 Satz3 VwGO die in Anspruch genommenen Zulassungsgründe substanziiert und nachvollziehbar darzustellen; pauschale oder rein appellatorische Ausführungen genügen nicht.
Eine Divergenz nach §132 Abs.2 Nr.2 VwGO liegt nur vor, wenn ein Widerspruch in einem abstrakten Rechtssatz zwischen dem angefochtenen Urteil und einer Entscheidung des Divergenzgerichts besteht; die Beschwerde muss den abweichenden abstrakten Rechtssatz benennen und die Abweichung darlegen.
Die bloße Rüge, eine Vorschrift sei zu Unrecht nicht angewandt oder ein abstrakter Rechtssatz sei fehlerhaft angewendet worden, begründet für sich allein keine darlegungspflichtige Divergenz.
Vorinstanzen
vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 11. April 2024, Az: 9 N 22.569, Urteil
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. April 2024 wird verworfen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 25 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie verfehlt die Anforderungen, die § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung der in Anspruch genommenen Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO stellt.
1. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des revisiblen Rechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Mai 2024 - 4 BN 30.23 - juris Rn. 2 m. w. N.). Das leistet die Beschwerde nicht.
Die Beschwerde formuliert weder ausdrücklich noch sinngemäß eine grundsätzlich klärungsbedürftige Frage des revisiblen Rechts. Die Beschwerdebegründung erschöpft sich darin, die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs zu § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB nach Art eines zugelassenen Rechtsmittels als fehlerhaft anzugreifen. Grundsätzlichen Klärungsbedarf zu den Voraussetzungen dieser Vorschrift (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 3. Januar 2020 - 4 BN 25.19 - ZfBR 2020, 676 Rn. 5 ff. m. w. N.) zeigt sie nicht auf. Abgesehen davon geht die Kritik der Beschwerde, der Verwaltungsgerichtshof habe angenommen, dass die Pflicht zur erneuten Auslegung nach § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB ausnahmslos gelte, am Inhalt des Urteils vorbei (vgl. UA Rn. 36 ff., 42 f.). Grundsätzlicher Klärungsbedarf ist auch zu § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a BauGB nicht dargetan. Dafür reicht die Rüge, die Vorschrift sei zu Unrecht nicht angewendet worden, nicht aus.
2. Die Beschwerde wird zudem den Anforderungen an die Darlegung einer Divergenz nicht gerecht. Nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist die Revision zuzulassen, wenn das Urteil von einer Entscheidung (u. a.) des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Diese Abweichung setzt einen Widerspruch in einem abstrakten Rechtssatz voraus, also einen prinzipiellen Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes (BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2017 - 6 B 43.17 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 198 Rn. 4). In der Beschwerdebegründung muss nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO die Entscheidung bezeichnet werden, von der das Urteil abweicht. Der Beschwerde obliegt es, aus einer Entscheidung des Divergenzgerichts einen tragenden, abstrakten Rechtssatz zu einer revisiblen Rechtsvorschrift zu benennen und darzulegen, dass die Entscheidung der Vorinstanz auf einem abweichenden abstrakten Rechtssatz zu derselben Rechtsvorschrift beruht (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 2024 - 4 B 2.24 - ZfBR 2024, 545 Rn. 8).
Daran gemessen ist eine Divergenz nicht dargetan. Die Antragsgegnerin entnimmt dem angegriffenen Urteil den Rechtssatz, dass in den Fällen des § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB ausnahmslos erneut auszulegen ist. Diesen Rechtssatz hat der Verwaltungsgerichtshof aber nicht aufgestellt. Er ist vielmehr ausdrücklich davon ausgegangen, dass unter bestimmten - in der Rechtsprechung des Senats (s. o.) geklärten - Voraussetzungen kein Anlass für ein erneutes Beteiligungsverfahren besteht (UA Rn. 36). Im Hinblick auf § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a BauGB bleibt die Divergenzrüge schon deshalb erfolglos, weil der Vorwurf, die Vorinstanz habe einen abstrakten Rechtssatz des Divergenzgerichts fehlerhaft oder gar nicht angewandt, zur Darlegung einer Divergenz nicht genügt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 2024 - 4 B 2.24 - ZfBR 2024, 545).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.