Lärmpegelbildung beim Bau öffentlicher Straßen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller rügt die Berücksichtigung von Schienenverkehrslärm bei der Prognose der Lärmbelastung durch einen neuen Straßenbau. Das BVerwG bestätigt, dass grundsätzlich der Beurteilungspegel des zu bauenden Verkehrswegs maßgeblich ist und eine Summenpegelbildung nur erforderlich wird, wenn die kumulative Belastung Gesundheitsgefahren oder Eingriffe in die Substanz des Eigentums begründet. Die konkrete Ermittlung der Gesamtlärmbelastung ist eine fachliche Frage nicht revisionsgerichtlicher Klärung.
Ausgang: Beschwerde nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ohne Erfolg; Beurteilungspegel des Straßenverkehrs grundsätzlich maßgeblich, Summenpegel nur bei kumulativer Gesundheitsgefahr
Abstrakte Rechtssätze
Beim Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen ist vorrangig der Beurteilungspegel des von dem zu bauenden oder zu ändernden Verkehrswegs maßgeblich; zu gewährleisten ist, dass durch diese Maßnahme keine nach dem Stand der Technik vermeidbaren schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen.
Beurteilungspegel sind grundsätzlich für jeden Verkehrsweg gesondert zu berechnen; die Bildung eines Summenpegels mehrerer Verkehrswege ist nur dann geboten, wenn die kumulative Lärmbelastung zu Gesundheitsgefahren oder zu einem Eingriff in die Substanz des Eigentums führt.
Die verfassungsrechtliche Garantie der körperlichen Unversehrtheit steht der Bildung von Summenpegeln nicht grundsätzlich entgegen; maßgeblich ist, ob die kumulierte Belastung die genannten Schwellen (Gesundheitsgefährdung/Substanzbeeinträchtigung) erreicht.
Die konkrete Methode zur Ermittlung der Gesamtlärmbelastung bei Zusammentreffen unterschiedlicher Verkehrsarten ist eine fachliche (außerrechtliche) Frage und nicht Gegenstand revisionsgerichtlicher Klärung.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 22. Februar 2010, Az: 7 D 14/09.NE, Urteil
Gründe
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.
Die Beschwerde wirft als Grundsatzrüge die Frage auf,
ob die verfassungsrechtliche Garantie der körperlichen Unversehrtheit der Bildung von Summenpegeln zur Ermittlung des Verkehrslärms, verursacht durch unterschiedliche Verkehrsträger, Bahn- und Pkw-Verkehr, entgegensteht, wenn bereits der Bahnverkehr eine Lärmbelastung zur Folge hat, die die Schwelle der Gesundheitsgefährdung überschreitet.
Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr der Antragsteller beimisst. Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass die vom Oberverwaltungsgericht zugrunde gelegte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einer Weiterentwicklung bedürfte. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen nur sicherzustellen ist, dass "durch diese" keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Maßgeblich ist ausschließlich der Beurteilungspegel des von dem zu bauenden oder zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms (Urteile vom 21. März 1996 - BVerwG 4 C 9.95 - BVerwGE 101, 1 <6> und vom 23. Februar 2005 - BVerwG 4 A 5.04 - BVerwGE 123, 23 <34 f.>). Geklärt ist ferner, dass abweichend von dem Grundsatz, dass die Beurteilungspegel für jeden Verkehrsweg gesondert zu berechnen sind, die Bildung eines Summenpegels dann geboten sein kann, wenn der neue oder der zu ändernde Verkehrsweg in Zusammenwirkung mit vorhandenen Vorbelastungen anderer Verkehrswege insgesamt zu einer Lärmbelastung führt, die mit Gesundheitsgefahren oder einem Eingriff in die Substanz des Eigentums verbunden ist (Urteile vom 21. März 1996 a.a.O. S. 9, vom 20. Mai 1998 - BVerwG 11 C 3.97 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 18 S. 51, vom 10. November 2004 - BVerwG 9 A 67.03 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 41 S. 127 und vom 23. Februar 2005 a.a.O. S. 35).
Dass in einem Fall, in dem der planbedingte Straßenverkehrslärm die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV zwar einhält (UA S. 17), die Vorbelastung aus Schienenverkehr sich aber - wie das Oberverwaltungsgericht weiter festgestellt hat - als kritisch erweist (UA S. 17, 19) und daher als abwägungserheblich bei der Prognose nicht nur die zu erwartende Straßenverkehrslärmbelastung, sondern auch der Lärm zu berücksichtigen ist, der von dem Schienenweg ausgeht, stellt der Antragsteller nicht in Abrede. Er meint jedoch, die Bildung eines Summenpegels sei im Fall der Kumulation des Lärms zweier nicht gleichartiger Verkehrswege nicht geeignet, die Lärmsituation abwägungsgerecht abzubilden. Wie die Gesamtlärmbelastung bei Zusammentreffen von planbedingtem Straßenverkehrslärm und einer kritischen Vorbelastung aus Schienenverkehrslärm zu ermitteln ist, betrifft indes eine außerrechtliche Fachfrage, die revisionsgerichtlicher Klärung nicht zugänglich ist (Beschlüsse vom 29. April 2003 - BVerwG 9 B 59.02 - juris Rn. 91 ff. und vom 18. August 2005 - BVerwG 4 B 20.05 - juris Rn. 14).