Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision wegen unzureichender Darlegung der Zulassungsgründe
KI-Zusammenfassung
Die Antragsgegnerin beschwert sich gegen die Nichtzulassung der Revision durch den Bayerischen VGH. Das BVerwG verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil die Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung der Zulassungsgründe (§ 132 Abs. 2 VwGO) nicht erfüllt sind. Es wurde weder ein grundsätzlicher Klärungsbedarf noch eine Divergenz substantiiert dargetan. Die Kostenentscheidung und die Festsetzung des Streitwerts erfolgen nach §§ 154 VwGO, 47, 52 GKG.
Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision als unzulässig verworfen wegen unzureichender Darlegung der Zulassungsgründe (§§ 132, 133 VwGO)
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ist nur zulässig, wenn die in Anspruch genommenen Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO konkret, nachvollziehbar und substantiiert dargelegt werden.
Eine Sache ist im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO grundsätzlich bedeutsam nur, wenn in der Revisionsinstanz die Klärung einer bislang höchstrichterlich ungeklärten, über den Einzelfall hinausreichenden und klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu erwarten ist.
Zur Darlegung einer Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) muss die Beschwerde aus einer Entscheidung des Divergenzgerichts einen tragenden, abstrakten Rechtssatz zu derselben revisiblen Rechtsvorschrift benennen und darlegen, dass die Vorinstanz auf einem hiervon abweichenden abstrakten Rechtssatz beruht.
Die bloße Rüge, eine Vorinstanz habe eine Norm fehlerhaft nicht angewandt oder falsch ausgelegt, genügt nicht zur Begründung einer Divergenz; es bedarf des Nachweises eines prinzipiellen Auffassungsunterschieds in Form widersprechender abstrakter Rechtssätze.
Vorinstanzen
vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 11. April 2024, Az: 9 N 22.567, Urteil
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. April 2024 wird verworfen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 25 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie verfehlt die Anforderungen, die § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung der in Anspruch genommenen Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO stellt.
1. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des revisiblen Rechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Mai 2024 - 4 BN 30.23 - juris Rn. 2 m. w. N.). Das leistet die Beschwerde nicht.
Die Beschwerde formuliert weder ausdrücklich noch sinngemäß eine grundsätzlich klärungsbedürftige Frage des revisiblen Rechts. Die Beschwerdebegründung erschöpft sich darin, die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs zu § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB nach Art eines zugelassenen Rechtsmittels als fehlerhaft anzugreifen. Grundsätzlichen Klärungsbedarf zu den Voraussetzungen dieser Vorschrift (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 3. Januar 2020 - 4 BN 25.19 - ZfBR 2020, 676 Rn. 5 ff. m. w. N.) zeigt sie nicht auf. Abgesehen davon geht die Kritik der Beschwerde, der Verwaltungsgerichtshof habe angenommen, dass die Pflicht zur erneuten Auslegung nach § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB ausnahmslos gelte, am Inhalt des Urteils vorbei (vgl. UA Rn. 36 ff., 42 f.). Grundsätzlicher Klärungsbedarf ist auch zu § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a BauGB nicht dargetan. Dafür reicht die Rüge, die Vorschrift sei zu Unrecht nicht angewendet worden, nicht aus.
2. Die Beschwerde wird zudem den Anforderungen an die Darlegung einer Divergenz nicht gerecht. Nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist die Revision zuzulassen, wenn das Urteil von einer Entscheidung (u. a.) des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Diese Abweichung setzt einen Widerspruch in einem abstrakten Rechtssatz voraus, also einen prinzipiellen Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes (BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2017 - 6 B 43.17 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 198 Rn. 4). In der Beschwerdebegründung muss nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO die Entscheidung bezeichnet werden, von der das Urteil abweicht. Der Beschwerde obliegt es, aus einer Entscheidung des Divergenzgerichts einen tragenden, abstrakten Rechtssatz zu einer revisiblen Rechtsvorschrift zu benennen und darzulegen, dass die Entscheidung der Vorinstanz auf einem abweichenden abstrakten Rechtssatz zu derselben Rechtsvorschrift beruht (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 2024 - 4 B 2.24 - ZfBR 2024, 545 Rn. 8).
Daran gemessen ist eine Divergenz nicht dargetan. Die Antragsgegnerin entnimmt dem angegriffenen Urteil den Rechtssatz, dass in den Fällen des § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB ausnahmslos erneut auszulegen ist. Diesen Rechtssatz hat der Verwaltungsgerichtshof aber nicht aufgestellt. Er ist vielmehr ausdrücklich davon ausgegangen, dass unter bestimmten - in der Rechtsprechung des Senats (s. o.) geklärten - Voraussetzungen kein Anlass für ein erneutes Beteiligungsverfahren besteht (UA Rn. 36). Im Hinblick auf § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a BauGB bleibt die Divergenzrüge schon deshalb erfolglos, weil der Vorwurf, die Vorinstanz habe einen abstrakten Rechtssatz des Divergenzgerichts fehlerhaft oder gar nicht angewandt, zur Darlegung einer Divergenz nicht genügt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 2024 - 4 B 2.24 - ZfBR 2024, 545).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.