Revisionszulassung wegen nachträglicher Divergenz
KI-Zusammenfassung
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde als begründet angesehen und die Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen, weil das angefochtene Urteil nachträglich von einer Entscheidung des Senats abweicht. Das Gericht stellte zudem einen vorläufigen Streitwert für das Revisionsverfahren fest. Die Streitwertfestsetzung erfolgte auf Grundlage der einschlägigen Vorschriften des GKG.
Ausgang: Beschwerde als begründet; Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen nachträglicher Divergenz zugelassen und vorläufiger Streitwert nach GKG festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen, wenn eine nachträgliche Abweichung des angefochtenen Urteils von einer Entscheidung des Gerichts vorliegt.
Eine nachträgliche Divergenz zwischen dem angefochtenen Urteil und einer späteren Senatsentscheidung kann die Zulassungsbedingung des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO begründen.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren kann auf den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes beruhen, namentlich § 47 Abs. 1 S. 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 S. 1 GKG.
Die Beschwerde ist als begründet anzusehen, wenn die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO durch das Vorliegen einer nachträglichen Abweichung erfüllt sind.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 18. Januar 2019, Az: 7 D 49/17.NE, Urteil
Gründe
Die Beschwerde ist begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen nachträglicher Abweichung des angefochtenen Urteils von der Entscheidung des Senats vom 6. Juni 2019 - BVerwG 4 CN 7.18 - zuzulassen.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.