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BVerwG·4 BN 27/19, 4 BN 27/19 (4 CN 7/19)·25.09.2019

Revisionszulassung wegen nachträglicher Divergenz

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde als begründet angesehen und die Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen, weil das angefochtene Urteil nachträglich von einer Entscheidung des Senats abweicht. Das Gericht stellte zudem einen vorläufigen Streitwert für das Revisionsverfahren fest. Die Streitwertfestsetzung erfolgte auf Grundlage der einschlägigen Vorschriften des GKG.

Ausgang: Beschwerde als begründet; Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen nachträglicher Divergenz zugelassen und vorläufiger Streitwert nach GKG festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen, wenn eine nachträgliche Abweichung des angefochtenen Urteils von einer Entscheidung des Gerichts vorliegt.

2

Eine nachträgliche Divergenz zwischen dem angefochtenen Urteil und einer späteren Senatsentscheidung kann die Zulassungsbedingung des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO begründen.

3

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren kann auf den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes beruhen, namentlich § 47 Abs. 1 S. 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 S. 1 GKG.

4

Die Beschwerde ist als begründet anzusehen, wenn die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO durch das Vorliegen einer nachträglichen Abweichung erfüllt sind.

Relevante Normen
§ 132 Abs 2 Nr 2 VwGO§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG§ 52 Abs. 1 GKG§ 63 Abs. 1 Satz 1 GKG

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 18. Januar 2019, Az: 7 D 49/17.NE, Urteil

Gründe

1

Die Beschwerde ist begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen nachträglicher Abweichung des angefochtenen Urteils von der Entscheidung des Senats vom 6. Juni 2019 - BVerwG 4 CN 7.18 - zuzulassen.

2

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.