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BVerwG·4 BN 27/14, 4 BN 27/14 (4 CN 1/16)·28.01.2016

Revisionszulassung; erneute Auslegung des Bebauungsplans nach Änderung des Umweltberichts

Öffentliches RechtBaurechtPlanungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts ist begründet; das BVerwG hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Streitgegenstand ist, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Gemeinde den Entwurf eines Bebauungsplans nach § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB erneut auszulegen und Stellungnahmen erneut einzuholen hat, wenn der beigefügte Umweltbericht nach Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung geändert wird. Das Revisionsverfahren soll diese Rechtsfrage klären. Die vorläufige Streitwertfestsetzung beruht auf Vorschriften des GKG.

Ausgang: Beschwerde als begründet erkannt; Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Revisionsverfahren zur Klärung einer solchen Grundsatzfrage beitragen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

2

Ändert sich der dem Entwurf eines Bebauungsplans beigefügte Umweltbericht nach Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 3 Abs. 2 BauGB) oder der Behördenbeteiligung (§ 4 Abs. 2 BauGB), kann dies die Pflicht zur erneuten Auslegung und zur erneuten Einholung von Stellungnahmen nach § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB begründen.

3

Die Erforderlichkeit einer erneuten Auslegung nach § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB ist anhand der Frage zu prüfen, ob die Änderung des Umweltberichts die für die Beteiligten maßgeblichen Entscheidungsgrundlagen in einer Weise beeinflusst, dass eine erneute Beteiligung erforderlich wird.

4

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für Revisionsverfahren kann sich nach §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 und 63 Abs. 1 Satz 1 GKG richten.

Relevante Normen
§ 4a Abs 3 S 1 BauGB§ 3 Abs 2 BauGB§ 4 Abs 2 BauGB§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ 132 Abs. 1 VwGO§ 133 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 2. Juli 2014, Az: 8 C 10046/14, Urteil

Gründe

1

Die gemäß § 132 Abs. 1, § 133 Abs. 1 VwGO zulässige Beschwerde ist begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann zur weiteren Klärung der Frage beitragen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen eine Gemeinde verpflichtet ist, den Entwurf eines Bebauungsplans gemäß § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB erneut auszulegen und die Stellungnahmen erneut einzuholen, wenn der dem Entwurf des Bebauungsplans beigefügte Umweltbericht nach der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und der Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB geändert wird.

2

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.