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BVerwG·4 BN 24/18·03.12.2018

Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde; Überraschungsentscheidung (hier: verneint)

Öffentliches RechtBaurechtPlanungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des OVG Lüneburg bleibt ohne Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht verneint eine überraschende, das rechtliche Gehör verletzende Entscheidungsgrundlage und sieht keine grundsätzliche Bedeutung der Sache. Insbesondere war die Frage der Verspätung von Stellungnahmen nach § 4a Abs. 6 BauGB bereits Gegenstand der Erörterungen im ergänzenden Verfahren. Daher besteht kein Zulassungsgrund für die Revision.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Zulassung der Revision abgewiesen; keine Überraschungsentscheidung und keine grundsätzliche Bedeutung festgestellt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine gerichtliche Entscheidung gilt als überraschend im verfahrensrechtlichen Sinn, wenn das Gericht einen zuvor nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage macht und dadurch dem Rechtsstreit eine unerwartete Wendung gibt, ohne seiner Hinweis- und Erörterungspflicht nachzukommen.

2

Zur Annahme einer Überraschungsentscheidung ist erforderlich, dass der Beschwerdeführer substantiiert darlegt, welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Gericht nicht erörtert hat; liegt entsprechende Erörterung in Vorverfahren oder in Beschlussvorschlägen vor, scheidet die Überraschungsentscheidung aus.

3

Die Befugnis der Gemeinde nach § 4a Abs. 6 BauGB, verspätete Stellungnahmen unberücksichtigt zu lassen, setzt voraus, dass die Gemeinde den Inhalt der Stellungnahmen im maßgeblichen Zeitpunkt der Abwägungsentscheidung nicht kannte und nicht hätte kennen müssen; ob nachträglich Informationen zugegangen sind, ist daher entscheidungserheblich.

4

Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn konkrete, klärungsbedürftige Rechtsfragen aufgezeigt werden; allgemeine oder bloß behauptete Unklarheiten genügen nicht ohne substantiierte Darlegung.

Relevante Normen
§ 108 Abs 2 VwGO§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO§ 4a Abs. 6 BauGB§ 214 Abs. 4 BauGB§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

vorgehend OVG Lüneburg, 5. März 2018, Az: 12 KN 41/17, Urteil

Gründe

1

Die auf die Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

1. Die Revision ist nicht wegen eines Verfahrensfehlers nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Das Oberverwaltungsgericht hat keine das Gebot rechtlichen Gehörs verletzende Überraschungsentscheidung getroffen.

3

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt sich eine gerichtliche Entscheidung als unzulässige Überraschungsentscheidung dar, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit - unter Verletzung seiner ihm obliegenden Hinweis- und Erörterungspflicht - dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 3. März 1997 - 2 B 9.97 - juris Rn. 3 und vom 1. Februar 1999 - 10 B 4.98 - juris Rn. 6, jeweils m.w.N.).

4

Die Beschwerde wendet sich mit ihrer Verfahrensrüge gegen die Ausführungen der Vorinstanz zu § 4a Abs. 6 BauGB. Eine mögliche Verspätung des Vorbringens der Antragstellerin im Planaufstellungsverfahren war indes sowohl Gegenstand des Beschlussvorschlages im ergänzenden Verfahren als auch das Vorbringen der Antragstellerin im Normenkontrollverfahren. Nach der Niederschrift über den Termin zur mündlichen Verhandlung bei dem Normenkontrollgericht waren die Voraussetzungen des Ausschlusses nach § 4a Abs. 6 BauGB Gegenstand der Erörterungen. Somit musste die Antragstellerin damit rechnen, dass das Oberverwaltungsgericht seine Entscheidung auf diese Norm stützen würde.

5

2. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die ihr die Beschwerde beimisst.

6

Als klärungsbedürftig sieht die Beschwerde die Frage an,

ob die Einwenderin im Bauleitplanverfahren die Obliegenheit trifft, ein mehrere Jahre altes Vorbringen bei einem (ergänzenden) Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB ohne erneute Öffentlichkeitsbeteiligung durch ergänzende Stellungnahmen und gegebenenfalls Gutachten zu ergänzen, um eine materielle Präklusionsentscheidung zu vermeiden,

bzw., ob es Aufgabe der Planbetroffenen ist, im (ergänzenden) Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB ohne jede Aufforderung durch die Gemeinde und ohne erneute Öffentlichkeitsbeteiligung jedweden potentiellen Zweifel auszuräumen.

7

Die Beschwerde bezieht die Frage auf die Annahme des Oberverwaltungsgerichts (UA S. 23 Mitte), es sei von der Antragstellerin nicht geltend gemacht worden und nicht ersichtlich, dass "im Zeitpunkt der - wie dargelegt - insoweit maßgeblichen 'zweiten' Abwägungsentscheidung im Dezember 2016 wegen zwischenzeitlich von ihr (der Antragstellerin) vorgelegter weiterer Informationen eine Klärung und weitere Ermittlungen nicht erforderlich gewesen seien." Die Beschwerde meint, mit dieser Formulierung verdeutliche das Oberverwaltungsgericht, dass es der Antragstellerin zur Vermeidung einer Präklusionsentscheidung weitere Ergänzungspflichten aufbürde.

8

Die Frage führt nicht zur Zulassung der Revision. Dass die in § 4a Abs. 6 BauGB eröffnete Befugnis der Gemeinde im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegebene Stellungnahmen unberücksichtigt zu lassen, durch nachträglich abgegebene Stellungnahmen beeinflusst werden kann, bedarf nicht der Bestätigung in einem Revisionsverfahren. Denn nach § 4a Abs. 6 BauGB können nicht rechtzeitig abgegebene Stellungnahmen nur unter der weiteren Voraussetzung unberücksichtigt bleiben, dass die Gemeinde deren Inhalt im maßgeblichen Zeitpunkt der Abwägungsentscheidung nicht kannte und nicht hätte kennen müssen. Zu Recht hat es das Oberverwaltungsgericht deshalb als entscheidungserheblich angesehen, ob der Gemeinde nach der Auslegung, aber noch vor dem Satzungsbeschluss im ergänzenden Verfahren weitere Informationen zugegangen sind. Weiteren Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.