Revisionszulassung; Anforderungen an die städtebauliche Rechtfertigung bauleitplanerischer Festsetzungen zur Stärkung zentraler Versorgungsbereiche
KI-Zusammenfassung
Der Senat hat die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als begründet erachtet und die Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Streitgegenstand ist, welche Anforderungen an die städtebauliche Rechtfertigung bauleitplanerischer Festsetzungen zur Stärkung zentraler Versorgungsbereiche zu stellen sind. Das Revisionsverfahren soll zur Klärung dieser grundsätzlichen Frage beitragen. Die Streitwertfestsetzung erfolgt nach den einschlägigen Vorschriften des GKG.
Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision als begründet; Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zur Klärung städtebaulicher Rechtfertigungsanforderungen zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn das Revisionsverfahren zur Klärung einer für die Rechtsprechung bedeutsamen und grundsätzlichen Rechtsfrage beitragen kann.
Fragen zu den Anforderungen an die städtebauliche Rechtfertigung bauleitplanerischer Festsetzungen zur Stärkung zentraler Versorgungsbereiche können revisionsfähig sein, wenn sie grundsätzliche Unklarheiten des Städtebaurechts betreffen.
Für die Festsetzung des Streitwerts in Beschwerde- und Revisionsverfahren sind die einschlägigen Vorschriften des Gerichtskostengesetzes anzuwenden (vgl. §§ 47, 52, 63 GKG).
Die Begründung einer Beschwerde auf Zulassung der Revision muss hinreichend darlegen, dass durch das Revisionsverfahren eine klärungsbedürftige, für die Rechtsprechung bedeutsame Rechtsfrage gelöst werden kann.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 12. April 2011, Az: 10 D 112/08, Urteil
Gründe
Die Beschwerde ist begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil das Revisionsverfahren zur Klärung der Frage beitragen kann, welche Anforderungen an die städtebauliche Rechtfertigung bauleitplanerischer Festsetzungen zur Stärkung von zentralen Versorgungsbereichen zu stellen sind.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG, die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 GKG.