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BVerwG·4 BN 23/14·20.08.2014

Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

Öffentliches RechtPlanungsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsgegner rügte die Nichtzulassung der Revision gegen ein Urteil des OVG Lüneburg, insbesondere mit Verweis auf eine angebliche Abweichung vom BVerwG zu Antragsbefugnis und zur Frage harter/wei­cher Tabukriterien in einem Regionalplan zur Windenergienutzung. Das BVerwG wies die Beschwerde zurück: Es liege keine Divergenz zu der vom Antragsgegner angeführten Entscheidung vor und die behauptete grundsätzliche Bedeutung der Frage sei nicht gegeben. Außerdem sei der Senat an die vorinstanzliche Sachverhaltswürdigung gebunden. Die Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung bleiben bestehen.

Ausgang: Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wird als unbegründet verworfen; Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nur zuzulassen, wenn das angefochtene Urteil in einem Rechtssatz tatsächlich von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht; eine bloße fehlerhafte Anwendung eines Rechtssatzes auf den konkreten Einzelfall begründet die Zulassung nicht.

2

Zur Antragsbefugnis in Normenkontrollverfahren genügt es, wenn der Antragsteller darlegt, dass er die ernsthafte Absicht und die zu gegebener Zeit vorhandene, gesicherte zivilrechtliche Möglichkeit hat, das beabsichtigte Vorhaben auf dem planbetroffenen Grundstück durchzuführen.

3

Die Zulassung einer Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache voraus; Fragen, die auf einem von der Vorinstanz nicht getroffenen oder anders gewürdigten Sachverhalt beruhen, rechtfertigen keine Zulassung.

4

Der Revisionssenat ist an die von der Vorinstanz getroffene Sachverhaltswürdigung gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO); eine abweichende eigene Sachverhaltswürdigung ersetzt nicht die Zulassungsvoraussetzungen der Revision.

Relevante Normen
§ 132 Abs 2 Nr 2 VwGO§ 133 VwGO§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO

Vorinstanzen

vorgehend OVG Lüneburg, 14. Mai 2014, Az: 12 KN 29/13, Urteil

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 14. Mai 2014 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der behaupteten Abweichung des angefochtenen Urteils vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Januar 2001 - BVerwG 6 CN 4.00 - (Buchholz 406.27 § 12 BBergG Nr. 1) zuzulassen. Das Oberverwaltungsgericht hat zu § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO keinen Rechtssatz aufgestellt, der einem Rechtssatz aus der vom Antragsgegner in Bezug genommenen höchstrichterlichen Entscheidung widerspricht.

3

Der Antragsgegner entnimmt dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Januar 2001 (a.a.O.) den Rechtssatz, die Antragsbefugnis stehe einem Unternehmen zu, das die ernsthafte Absicht und die gesicherte zivilrechtliche Möglichkeit dargetan habe, in dem betroffenen Plangebiet ein Vorhaben durchzuführen, welches von der streitgegenständlichen Norm beeinträchtigt oder verhindert werden würde. Diesem Rechtssatz habe sich das Oberverwaltungsgericht verweigert, indem es die Antragsbefugnis auch für den Fall bejahe, dass die gesicherte zivilrechtliche Möglichkeit, auf dem Grundstück das Vorhaben zu realisieren, nicht gegeben sei. Die vom Antragsgegner konstruierte Divergenz liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht verlangt nicht, dass die zivilrechtliche Möglichkeit, ein beabsichtigtes Vorhaben auf dem planbetroffenen Grundstück zu verwirklichen, spätestens zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den Normenkontrollantrag gesichert sein muss, sondern knüpft die Antragsbefugnis - wie der Antragsgegner selbst einräumt - daran, dass der Antragsteller zu gegebener Zeit die gesicherte zivilrechtliche Möglichkeit haben wird, seine Absichten in die Tat umsetzen. Diesem rechtlichen Ansatz ist das Oberverwaltungsgericht gefolgt (UA S. 16). Ob seine Subsumtion richtig ist, ist für die Beurteilung der Divergenzrüge ohne Belang; denn der Tatbestand des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nicht erfüllt, wenn die Vorinstanz einen Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts im Einzelfall rechtsfehlerhaft anwendet oder daraus nicht die rechtlichen Folgerungen zieht, die etwa für die Sachverhalts- und Beweiswürdigung geboten sind (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328; stRspr).

4

2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr der Antragsgegner beimisst.

5

Der Antragsgegner hält die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob bei der Aufstellung eines regionalen Raumordnungsprogramms, mit dem Eignungsflächen für die Windenergienutzung ausgewiesen werden, auch dann zwischen sog. harten und weichen Tabukriterien unterschieden werden muss, wenn es sich bei den verbleibenden harten Kriterien um offensichtliche, allgemeine Selbstverständlichkeiten handelt. Die Frage führt unabhängig von Zweifeln an ihrem Sinngehalt schon deshalb nicht zur Zulassung der Revision, weil sie auf einen Sachverhalt gemünzt ist, der dem angefochtenen Urteil nicht zugrunde liegt. Das Oberverwaltungsgericht hat nicht festgestellt, dass der Antragsgegner nur die Bereiche des Planungsraums als harte Tabuzonen eingestuft hat, deren mangelnde tatsächliche oder rechtliche Eignung für die Nutzung der Windenergie auf der Hand liegt. Vielmehr hat es dem Antragsgegner u.a. vorgehalten, bei der Festlegung von „Ausschlussgebieten mit Pufferzonen" den Anschein erweckt zu haben, die in diese Kategorie fallenden Räume insgesamt als harte Tabuzonen angesehen zu haben, obwohl diese Zuordnung etwa hinsichtlich der „Vorbehaltsgebiete Wald (Puffer 100 m)" oder für „Natura 2000-Gebiete (Puffer 500 m)" unzutreffend sei (UA S. 18 f.). Der Antragsgegner sieht sich missverstanden und meint, es spreche nichts dafür, dass er die Mindestabstände zu Vorbehaltsgebieten Wald und zu Natura 2000-Gebieten im Planungsprozess als harte Tabukriterien behandelt habe (Beschwerdebegründung S. 9 f.). Er setzt damit der vorinstanzlichen Sachverhaltswürdigung, an die der Senat nach § 137 Abs. 2 VwGO gebunden ist, seine eigene, davon abweichende Sachverhaltswürdigung entgegen. Zur Zulassung der Grundsatzrevision führt das nicht.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.