Revisionszulassung; städtebauliche Rechtfertigung bauleitplanerischer Festsetzungen zur Stärkung von zentralen Versorgungsbereichen
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet; das BVerwG lässt die Revision nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zu. Streitgegenstand ist, welche Anforderungen an die städtebauliche Rechtfertigung bauleitplanerischer Festsetzungen zur Stärkung zentraler Versorgungsbereiche zu stellen sind. Das Gericht betont, die Revision könne zur Klärung dieser grundsätzlichen Frage beitragen. Außerdem werden Regelungen zur Streitwertfestsetzung im Beschwerde- und Revisionsverfahren nach dem GKG genannt.
Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision als begründet; Revision nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zuzulassen, wenn das Revisionsverfahren zur Klärung einer für die Rechtsprechung bedeutsamen oder grundsätzlichen Rechtsfrage beitragen kann.
Bauleitplanerische Festsetzungen zur Stärkung zentraler Versorgungsbereiche bedürfen einer bestimmten städtebaulichen Rechtfertigung; die Anforderungen hieran sind so zu bestimmen, dass Erforderlichkeit und Geeignetheit überprüfbar werden.
Die Festsetzung des Streitwerts im Beschwerdeverfahren und die vorläufige Festsetzung für das Revisionsverfahren richten sich nach den Vorschriften des GKG, insb. §§ 47, 52 und 63 GKG.
Die Zulassung der Revision dient der Klärung und Vereinheitlichung rechtlicher Grundfragen im Bereich des Bauleitplanungsrechts.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 12. April 2011, Az: 10 D 42/09.NE, Urteil
Gründe
Die Beschwerde ist begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil das Revisionsverfahren zur Klärung der Frage beitragen kann, welche Anforderungen an die städtebauliche Rechtfertigung bauleitplanerischer Festsetzungen zur Stärkung von zentralen Versorgungsbereichen zu stellen sind.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG, die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 GKG.