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BVerwG·4 BN 2.26, 4 BN 2.26 (4 BN 14.25)·19.02.2026

Anhörungsrüge gegen Senatsbeschluss wegen behaupteter Gehörsverletzung zurückgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtImmissionsschutzrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller erhob Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 26.11.2025; er rügte, ein Lärmgutachten zeige Überschreitungen durch einen Kfz-Betrieb, die nicht berücksichtigt worden seien. Das BVerwG hielt die Rüge für unbegründet, weil der Antragsteller nicht hinreichend darlegte, welches konkrete Vorbringen übergangen worden sei und wie es entscheidungserheblich wäre. Der Senat hatte sich bereits mit dem Gutachten und der Frage des Immissionsverhaltens befasst. Die Rüge wurde zurückgewiesen; Kostenentscheidung zu Lasten des Antragstellers.

Ausgang: Anhörungsrüge zurückgewiesen; keine substantiierte Darlegung einer entscheidungserheblichen Gehörsverletzung, Kosten zu Lasten des Antragstellers

Abstrakte Rechtssätze

1

Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen; verletzt ist die Vorschrift nur, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist.

2

Die Anhörungsrüge nach § 152a VwGO muss konkret darlegen, welches Vorbringen das Gericht nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hat und unter welchem denkbaren Gesichtspunkt dieses Vorbringen für die Entscheidung von Bedeutung sein konnte.

3

Die Anhörungsrüge ist kein Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit einer Entscheidung und begründet keinen Anspruch darauf, dass das Gericht seine Entscheidung rein aufgrund wiederholter oder vertiefender Einwendungen nochmals überprüft.

4

Bei Zurückweisung der Anhörungsrüge kann der Antragsteller nach § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO zur Tragung der Kosten des Verfahrens und der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen verurteilt werden; die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Nr. 5400 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG.

Relevante Normen
§ 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO§ Art. 103 Abs. 1 GG§ 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO§ 3 Abs. 2 GKG§ 154 Abs. 2 VwGO

Tenor

Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 26. November 2025 - 4 BN 14.25 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Rügeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Gründe

1

Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. Der Senat hat den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Der Antragsteller hat daher keinen Anspruch auf Fortführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens nach § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO.

2

Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht jedoch, deren (Rechts-)Auffassung zu folgen. Die Vorschrift ist nur verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht seiner Pflicht nicht nachgekommen ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 31. Januar 2020 - 2 BvR 2592/18 - NStZ-RR 2020, 115 m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014 - 4 C 35.13 - NVwZ 2015, 656 Rn. 42). Die Anhörungsrüge ist dagegen kein Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Sie verleiht insbesondere keinen Anspruch, dass das Gericht seine Entscheidung anhand der Einwände noch einmal überdenkt und, wenn es an ihr festhält, durch eine ergänzende oder vertiefende Begründung rechtfertigt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2025 - 4 B 33.24 - juris Rn. 2 m. w. N.). Nach § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO muss die Rüge das Vorliegen einer Gehörsverletzung im Sinne des § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO darlegen. Wird die Gehörsrüge - wie hier - darauf gestützt, dass relevantes Vorbringen übergangen worden ist, bedarf es der Darlegung, welches Vorbringen das Gericht nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hat und unter welchem denkbaren Gesichtspunkt das nicht zur Kenntnis genommene oder nicht erwogene Vorbringen für die Entscheidung hätte von Bedeutung sein können (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014 - 4 C 35.13 - NVwZ 2015, 656 Rn. 42 und Beschluss vom 23. September 2021 - 4 B 11.21 - juris Rn. 2). Diesen Anforderungen genügt die Anhörungsrüge nicht.

3

Der Antragsteller rügt, es sei weder im Senatsbeschluss vom 26. November 2025 noch im Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Januar 2025 berücksichtigt worden, dass der bestandskräftig genehmigte Kfz-Betrieb nach dem gerichtlich eingeholten Gutachten an den Nordfassaden im Plangebiet Überschreitungen der zulässigen Lärmrichtwerte verursache. Er legt in diesem Zusammenhang schon nicht dar, welchen konkreten Vortrag aus seiner Nichtzulassungsbeschwerde er als übergangen ansieht und inwieweit dieser entscheidungserheblich sein soll. Dasselbe gilt, soweit der Antragsteller mit der Anhörungsrüge erneut vorbringt, es liege kein unzulässiges Immissionsverhalten des Kfz-Betriebs vor. Unabhängig davon hat sich der Senat im Beschluss vom 26. November 2025 sowohl mit dem angesprochenen Lärmgutachten als auch mit der vom Verwaltungsgerichtshof angenommenen Unzulässigkeit des Immissionsverhaltens des Kfz-Betriebs befasst (BA Rn. 9 f.). Im Übrigen wendet sich der Antragsteller ausschließlich gegen die Richtigkeit des vorinstanzlichen Urteils. Hierauf kann die Anhörungsrüge nicht mit Erfolg gestützt werden.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Gerichtsgebühr ergibt sich aus Nr. 5400 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG; einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht.