Revisionszulassung; Prägung eines Dorfgebiets nach § 5 BauNVO durch landwirtschaftliche Vollerwerbsbetriebe
KI-Zusammenfassung
Das BVerwG hebt die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision auf und lässt die Revision zu. Entscheidungsgrund ist die grundsätzliche Bedeutung der Frage, ob ausschließlich landwirtschaftliche Vollerwerbsbetriebe ein Dorfgebiet i.S.v. § 5 BauNVO prägen können. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird vorläufig auf 30.000 € festgesetzt. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als begründet; Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat und zur Klärung einer für die Rechtsprechung bedeutsamen Rechtsfrage beitragen kann.
Bei der Abgrenzung eines Dorfgebiets nach § 5 BauNVO ist zu prüfen, welche Formen der landwirtschaftlichen Nutzung (z. B. landwirtschaftliche Vollerwerbsbetriebe) geeignet sind, dem Gebiet sein prägendes Orts- und Siedlungsbild zu verleihen.
Eine Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision ist aufzuheben, wenn die Beschwerde zulässig und begründet ist.
Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für ein Revisionsverfahren erfolgt nach den Vorschriften des GKG (insbesondere § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 GKG).
Vorinstanzen
vorgehend Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, 15. Oktober 2020, Az: 2 E 7/18.N, Urteil
Tenor
Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 15. Oktober 2020 wird aufgehoben. Die Revision wird zugelassen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 30 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig und begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.
Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich Gelegenheit geben, die Frage zu klären, ob nur landwirtschaftliche Vollerwerbsbetriebe geeignet sind, ein Dorfgebiet nach § 5 BauNVO zu prägen.
Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.