Revisionszulassung; Verhältnis der Festsetzungen von Grün- und Gemeinschaftsflächen
KI-Zusammenfassung
Die Antragsgegnerin rügt die Nichtzulassung der Revision; das BVerwG hebt die vorinstanzliche Entscheidung auf und lässt die Revision zu. Zur Zulassung führt das Gericht aus, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, weil das Verhältnis zwischen Festsetzungen privater Grünflächen (§9 Abs.1 Nr.15 BauGB) und Flächen für Gemeinschaftsanlagen (§9 Abs.1 Nr.22 BauGB) sowie die Anforderungen an deren Erforderlichkeit zu klären seien. Der Streitwert wird vorläufig auf 20.000 € festgesetzt.
Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision stattgegeben; Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und das Revisionsverfahren zur Klärung einer über den Einzelfall hinausreichenden Rechtsfrage beitragen kann.
Bei konkurrierenden Festsetzungen im Bebauungsplan ist das Verhältnis zwischen der Festsetzung privater Grünflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) und der Festsetzung von Flächen für Gemeinschaftsanlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 22 BauGB) zu prüfen.
Die Erforderlichkeit der Festsetzung von Flächen für Gemeinschaftsanlagen nach § 9 Abs. 1 Nr. 22 BauGB setzt eine sachliche Rechtfertigung voraus; es ist zu untersuchen, ob die Festsetzung gegenüber alternativen Festsetzungen (z. B. privaten Grünflächen) tatsächlich notwendig ist.
Die vorläufige Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes im Revisionsverfahren richtet sich nach den Vorschriften des GKG (vgl. §§ 47, 52, 63 GKG).
Vorinstanzen
vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 17. Oktober 2019, Az: 1 N 16.2353, Urteil
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Oktober 2019 aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 20 000 € festgesetzt.
Gründe
Die nach § 132 Abs. 1, § 133 Abs. 1 VwGO zulässige Beschwerde ist begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich zur Klärung der Frage beitragen, in welchem Verhältnis die Festsetzung einer privaten Grünfläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB zu der Festsetzung von Flächen für Gemeinschaftsanlagen nach § 9 Abs. 1 Nr. 22 BauGB steht und welche Anforderungen an die Erforderlichkeit der Festsetzung von Flächen für Gemeinschaftsanlagen zu stellen sind.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.