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BVerwG·4 BN 2/16, 4 BN 2/16 (4 CN 2/17)·25.01.2017

Revisionszulassung; Finanzierbarkeit eines Sanierungsziels (§ 149 BauGB)

Öffentliches RechtBaurechtAllgemeines VerwaltungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wurde als begründet angesehen; die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zugelassen. Streitgegenstand ist, welche bodenrechtliche Relevanz eine Kosten- und Finanzierungsübersicht nach §149 BauGB bei der Beschlussfassung über eine Sanierungssatzung (§§136, 142 BauGB) für die Frage der Finanzierbarkeit des Sanierungsziels hat. Das Revisionsverfahren soll diese Rechtsfrage klären. Die vorläufige Streitwertfestsetzung beruht auf Vorschriften des GKG.

Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als begründet angesehen; Revision zur Klärung der Bedeutung einer Kosten- und Finanzierungsübersicht nach §149 BauGB zugelassen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Kosten- und Finanzierungsübersicht im Sinne des §149 BauGB kann bei der Beschlussfassung über eine Sanierungssatzung zur Beurteilung der Finanzierbarkeit des Sanierungsziels rechtserheblich sein.

2

Die Zulassung der Revision nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO ist zu erteilen, wenn die Entscheidung grundsätzliche Bedeutung hat und zur Klärung bislang offener Rechtsfragen beiträgt.

3

Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet, wenn gewichtige Rechtsfragen zur Auslegung und Anwendung bauplanungsrechtlicher Vorschriften (z.B. §§136, 142, 149 BauGB) offenbleiben.

4

Für die vorläufige Streitwertfestsetzung in Revisionsverfahren sind die Vorschriften des GKG (§47 Abs.1, §52 Abs.1, §63 Abs.1 GKG) maßgeblich.

Relevante Normen
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ 149 BauGB§ 136 BauGB§ 142 BauGB§ 132 Abs. 1 VwGO§ 133 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 12. November 2015, Az: 7 D 66/14.NE, Urteil

Gründe

1

Die gemäß § 132 Abs. 1, § 133 Abs. 1 VwGO zulässige Beschwerde ist begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann insbesondere zur Klärung der Frage beitragen, welche bodenrechtliche Relevanz einer Kosten- und Finanzierungsübersicht im Sinne von § 149 BauGB bei der Beschlussfassung über eine Sanierungssatzung (§§ 136, 142 BauGB) hinsichtlich der Frage der Finanzierbarkeit des Sanierungsziels zukommt.

2

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.