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BVerwG·4 BN 2/12, 4 BN 2/12 (4 CN 1/12)·07.05.2012

Revisionszulassung; Normenkontrolle gegen Darstellungen des Flächennutzungsplans zur maximalen Höhe von Windenergieanlagen

Öffentliches RechtBaurecht (Bauplanungsrecht)Verwaltungsprozessrecht (Normenkontrolle)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das BVerwG gab der Beschwerde statt und ließ die Revision nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zu. Streitpunkt ist, ob ein Vorhabenträger, der in einer im Flächennutzungsplan als Konzentrationszone dargestellten Fläche Windenergieanlagen errichten will, Normenkontrolle gegen Darstellungen zur maximalen Höhe des FNP erheben kann. Die Zulassung dient der Klärung dieser grundsätzlichen Rechtsfrage.

Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassungsentscheidung als begründet; Revision zur Klärung der Zulässigkeit einer Normenkontrolle gegen FNP-Darstellungen zur maximalen Anlagenhöhe zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zuzulassen, wenn das Revisionsverfahren zur Klärung einer über den Einzelfall hinaus bedeutsamen Rechtsfrage beitragen kann.

2

Gegen Darstellungen des Flächennutzungsplans zur maximalen Höhe von Windenergieanlagen kommt unter Umständen der Weg der Normenkontrolle in Betracht.

3

Bei Vorhaben innerhalb einer im Flächennutzungsplan ausgewiesenen Konzentrationszone mit den Wirkungen des §35 Abs.3 Satz3 BauGB ist zu prüfen, ob der Vorhabenträger durch planliche Darstellungen in seinen Rechten unmittelbar betroffen ist.

4

Die Zulassung der Revision kann erforderlich sein, um zu klären, inwieweit flächennutzungsplanerische Darstellungen gegenüber Vorhabenträgern rechtliche Bindungswirkungen hinsichtlich zulässiger Anlagenhöhen entfalten.

Relevante Normen
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ 35 Abs 3 S 3 BauGB§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 18. Oktober 2011, Az: 2 A 2.11, Urteil

Gründe

1

Die Beschwerde ist begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil das Revisionsverfahren zur Klärung der Frage beitragen kann, ob sich ein Antragsteller, der innerhalb einer im Flächennutzugsplan dargestellten Konzentrationszone mit den Wirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB Windenergieanlagen errichten will, im Wege der Normenkontrolle gegen Darstellungen des Flächennutzungsplans zur maximalen Höhe der Anlagen wenden kann.