Themis
Anmelden
BVerwG·4 BN 20/19, 4 BN 20/19 (4 CN 3/19)·08.04.2019

Revisionszulassung; Unzulässigkeit einer Normenkontrolle nach Rechtsänderung; Präklusion

Öffentliches RechtVerwaltungsprozessrechtBauplanungsrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das BVerwG hat die Revision nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zugelassen. Streitgegenstand ist, ob ein vor der Rechtsänderung gestellter Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan unzulässig ist, wenn der Antragsteller während der öffentlichen Auslegung (§3 Abs.2 BauGB) keine Einwendungen erhoben hat und das Gericht erst nach der Aufhebung des §47 Abs.2a VwGO entscheidet. Das Gericht hält die Frage für klärungsbedürftig. Die vorläufige Streitwertfestsetzung erfolgte nach den Vorschriften des GKG.

Ausgang: Revision nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zur Klärung der Zulässigkeit von Normenkontrollanträgen nach Aufhebung des §47 Abs.2a VwGO zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision kann nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zuzulassen sein, wenn die Rechtssache voraussichtlich zur Klärung einer in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstrittenen Rechtsfrage beitragen kann.

2

Ob ein Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan unzulässig ist, weil der Antragsteller während der öffentlichen Auslegung (§3 Abs.2 BauGB) keine Einwendungen erhoben hat, ist auch im Fall zu prüfen, dass der Antrag vor einer einschlägigen Rechtsänderung gestellt, das Verfahren jedoch erst nach deren Inkrafttreten entschieden wird.

3

Die zwischenzeitliche Aufhebung oder Änderung einer Zulässigkeitsnorm kann die Zulässigkeitsvoraussetzungen eines bereits anhängigen Verfahrens beeinflussen; die Anwendbarkeit der geänderten Rechtslage auf vor der Änderung gestellte, nach der Änderung entschiedene Anträge ist rechtlich zu klären.

4

Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren richtet sich nach den Vorschriften des GKG, insbesondere §§47 Abs.1, 52 Abs.1 und 63 Abs.1 Satz 1 GKG.

Relevante Normen
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ 3 Abs 2 BauGB§ 47 Abs 2a VwGO vom 01.01.2017§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 3 Abs. 2 BauGB§ 47 Abs. 2a VwGO

Vorinstanzen

vorgehend OVG Lüneburg, 16. August 2018, Az: 1 KN 87/16, Urteil

Gründe

1

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird die Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Die Rechtssache kann voraussichtlich zur Klärung der in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstrittenen Frage beitragen, ob der Normenkontrollantrag eines Antragstellers, der im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Entwurfs eines Bebauungsplans nach § 3 Abs. 2 BauGB keine Einwendungen geltend gemacht hat, nach der durch Art. 5 des Gesetzes zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben vom 29. Mai 2017 (BGBl. I S. 1298) mit Wirkung zum 2. Juni 2017 aufgehobenen Vorschrift des § 47 Abs. 2a VwGO unzulässig ist, wenn der Normenkontrollantrag vor der Rechtsänderung gestellt wurde, das Normenkontrollgericht aber erst nach der Rechtsänderung über den Normenkontrollantrag entscheidet.

2

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.