Revisionszulassung; Blockrandbebauung durch Erhaltungssatzung
KI-Zusammenfassung
Das BVerwG hat die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision für begründet erklärt und die Revision nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zugelassen. Zu klären ist, ob §172 Abs.1 Satz1 Nr.1 BauGB als tragfähige Rechtsgrundlage für eine Erhaltungssatzung dient, wenn die Gemeinde eine vorhandene Bebauung allein wegen ihrer lärmabschirmenden Funktion (Blockrandbebauung) erhalten will. Zudem wurde der vorläufige Streitwert nach den Vorschriften des GKG festgesetzt.
Ausgang: Beschwerde gegen Versagung der Revisionszulassung begründet; Revision nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zugelassen; vorläufiger Streitwert festgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zuzulassen, wenn das Revisionsverfahren zur Klärung einer für die Fortbildung oder Vereinheitlichung des Verwaltungsrechts bedeutsamen Rechtsfrage beitragen kann.
§172 Abs.1 Satz1 Nr.1 BauGB kommt grundsätzlich als mögliche Rechtsgrundlage für den Erlass einer Erhaltungssatzung in Betracht; zu prüfen ist, ob der Erhaltungszweck auch die Bewahrung einer Bebauung wegen ihrer lärmabschirmenden Funktion (Blockrandbebauung) umfasst.
Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren richtet sich nach §§47 Abs.1 Satz1, 52 Abs.1 und 63 Abs.1 GKG.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 29. November 2012, Az: 2 K 41/11, Urteil
Gründe
Die Beschwerde ist begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann zur weiteren Klärung der Rechtsfrage beitragen, ob § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB auch dann eine tragfähige Rechtsgrundlage für den Erlass einer Erhaltungssatzung ist, wenn die Gemeinde mit der Satzung den Zweck verfolgt, eine vorhandene Bebauung allein wegen ihrer Lärm abschirmenden Funktion für andere bauliche Anlagen ("Blockrandbebauung") zu erhalten.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.