Zur Vorbelastungsverursachung eines Ausschlusses von grundlegenden Alternativplanungen
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller rügten eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und meinten, eine vorab festgelegte Standortwahl habe eine Vorbelastung geschaffen, die grundlegende Alternativplanungen ausschließt. Der Senat verwirft die Anhörungsrüge, weil die Antragsteller nicht substantiiert darlegen, dass eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung vorliegt. Ferner führt das Urteil von 1974 keinen generellen Vorbelastungs‑Rechtssatz an.
Ausgang: Anhörungsrüge mangels substantiierter Darlegung einer entscheidungserheblichen Gehörsverletzung verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Anhörungsrüge nach § 152a Abs. 1 VwGO ist nur erfolgreich, wenn der Rügeführende substantiiert darlegt, dass sein Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt wurde.
Die Behauptung, eine frühere Entscheidung enthalte einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, der eine vorab festgelegte Standortwahl stets als Vorbelastung qualifiziert, bedarf des Nachweises; bloße Deutungen genügen nicht.
Vorbringen, das die Vorinstanz im Rahmen der Abwägung bereits berücksichtigt hat oder für die Entscheidung nicht erheblich ist, begründet keine tragfähige Gehörs‑ oder Divergenzrüge.
Unsubstantiierte oder unverständliche Ausführungen können vom Gericht ohne weitere Erörterung unbeachtet bleiben.
Gründe
Die Anhörungsrüge bleibt ohne Erfolg. Die Antragsteller legen nicht dar, dass der Senat ihren Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Sie haben daher keinen Anspruch nach § 152a Abs. 1 VwGO auf Fortsetzung des Verfahrens.
Die Antragsteller werfen dem Senat vor, eine Gehörsrüge übergangen zu haben. Sie hatten moniert, dass der Verwaltungsgerichtshof die Versorgungslage durch drei Märkte mit jeweils 800 qm Verkaufsfläche unberücksichtigt gelassen habe, und daraus einen "Verstoß gegen die Aufklärungspflicht - gegebenenfalls auch unter dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör -" abgeleitet (Beschwerdebegründung S. 18). Der Senat hat zu der Aufklärungsrüge Stellung genommen (Beschlussabdruck Rn. 21). Die Gehörsrüge hat er zur Kenntnis genommen, aber nicht gesondert beschieden, weil sie ersichtlich neben der Sache liegt. Der Verwaltungsgerichtshof hat die drei Einzelhandelsbetriebe in der Nähe des Plangebiets nicht "unberücksichtigt" gelassen, sondern hat sich ihnen im Rahmen der Thematik gewidmet, ob trotz ihrer Existenz die Erweiterung des Lebensmittelmarktes im Planbereich noch zur Sicherung der verbrauchernahen Grundversorgung geboten ist (UA S. 45).
Der Senat hat dem angefochtenen Urteil nicht die Feststellung entnehmen können, dass die Antragsteller in absehbarer Zeit auf eine Verbesserung der derzeitigen Immissionssituation hoffen könnten, wenn die umstrittene Planung unterbliebe (BA Rn. 9). Dem halten die Antragsteller zu Unrecht entgegen, die vermisste Feststellung habe der Verwaltungsgerichtshof auf den Seiten 7, 9 und 16 des Normenkontrollurteils getroffen. Auf Seite 7 hat der Verwaltungsgerichtshof den Inhalt eines Schreibens der Antragsgegnerin an die Antragsteller, auf den Seiten 9 und 16 Prozessvortrag der Antragsteller wiedergegeben.
Die Antragsteller rügen, dass der Senat entscheidungserhebliches Beschwerdevorbringen zur Divergenzrüge nicht berücksichtigt habe. Die Kritik ist unberechtigt. Der Senat hält daran fest, dass sein Urteil vom 5. Juli 1974 - BVerwG 4 C 50.72 - (BVerwGE 45, 309) keinen Rechtssatz des Inhalts enthält, ein Ausschluss von grundlegenden Alternativplanungen wie im Fall der vorab festgelegten Standortwahl müsse eine Vorbelastung verursachen, welche ein sachgerechtes Abwägen auch unter Berücksichtigung entgegenstehender Interessen generell ausschließt (BA Rn. 15). Die Antragsteller weisen auch in der Anhörungsrüge den behaupteten Rechtssatz nicht nach, sondern deuten das (insoweit in BVerwGE 45, 309 nicht abgedruckte) Ergebnis der Subsumtion des Sachverhalts unter zuvor formulierte Rechtssätze eigenständig in einen Rechtssatz um.
Auf den weiteren Vortrag der Antragsteller geht der Senat nicht ein, weil er entweder unsubstantiiert ist oder nicht den Anforderungen an seine Verständlichkeit und Nachvollziehbarkeit genügt.