Revisionszulassung; Ausschluss von Einzelhandel mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten in Bebauungsplan nach § 9 Abs. 2a BauGB
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin wendet sich gegen die Nichtzulassung der Revision gegen ein OVG-Urteil, das einen Bebauungsplan bestätigte, der nach § 9 Abs. 2a BauGB Einzelhandelsbetriebe mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten ausschließt. Das BVerwG hebt die Entscheidung auf und lässt die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zu. Es verweist darauf, dass das Revisionsverfahren klären kann, welche Anforderungen an Erforderlichkeit, Festsetzungsmängel und Abwägung zu stellen sind. Die vorläufige Streitwertfestsetzung beträgt 50.000 €.
Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als begründet aufgehoben; Revision zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und das Revisionsverfahren zur Klärung rechtlicher Leitfragen beitragen kann.
Bei Bebauungsplänen, die nach § 9 Abs. 2a BauGB den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten vorsehen, sind im Rechtsmittelverfahren insbesondere die Anforderungen an die Erforderlichkeit der Planung zu prüfen.
Bei der gerichtlichen Überprüfung solcher Ausschlussfestsetzungen ist zwischen unmittelbaren Festsetzungsmängeln und Abwägungsfehlern abzugrenzen und jeweils eigenständig zu beurteilen.
Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für ein Revisionsverfahren kann auf Grundlage der §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 63 Abs. 1 Satz 1 GKG erfolgen.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, 2. März 2023, Az: 1 KN 19/18, Urteil
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird die Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil vom 2. März 2023 aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 50 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig und begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich zur Klärung der Frage beitragen, wie bei einem auf § 9 Abs. 2a BauGB gestützten Bebauungsplan, mit dem auch Einzelhandelsbetriebe mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten ausgeschlossen werden, die Anforderungen an die Erforderlichkeit der Planung, Festsetzungsmängel und Fehler der Abwägung abzugrenzen sind.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.