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BVerwG·4 BN 14/18·21.03.2018

Antragsbefugnis gegen Bebauungsplan bei heranrückender Bebauung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBauplanungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Ein außerhalb des Plangebiets ansässiger Landwirt rügte die Antragsbefugnis gegen einen Bebauungsplan; die Beschwerde nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO blieb erfolglos. Das BVerwG führt aus, dass Nicht‑Eigentümer Antragsbefugnis aus dem Anspruch auf gerechte Abwägung (§1 Abs.7 BauGB) herleiten können, hierfür aber schutzwürdige, städtebaulich relevante private Belange erforderlich sind. Ob Geruchsbelästigungen lediglich irrelevant sind, ist eine einzelfallabhängige Prüfung, die sich nicht für grundsätzliche Klärung eignet. Die Beschwerde hat die erforderliche Substantiierung und grundsätzliche Bedeutung nicht dargetan.

Ausgang: Beschwerde nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO als erfolglos verworfen; fehlende Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung und der Antragsbefugnis

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach §47 Abs.2 Satz1 VwGO ist antragsbefugt, wer geltend macht, durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein.

2

Bei Normenkontrolle eines Bebauungsplans kann die Antragsbefugnis eines Nicht‑Eigentümers aus dem subjektiven Recht auf gerechte Abwägung nach §1 Abs.7 BauGB folgen.

3

Abwägungserhebliche private Belange müssen einen konkreten städtebaulichen Bezug haben und schutzwürdig sein; geringwertige, mit einem Makel behaftete Interessen, solche ohne schutzwürdiges Vertrauen oder für die Gemeinde nicht erkennbare Belange sind nicht schutzwürdig.

4

Die Frage, ob Befürchtungen einer heranrückenden Bebauung (z.B. wegen Geruchsimmissionen) nur irrelevant sind, entscheidet sich nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls und ist nicht für eine allgemeine Rechtssatzklärung geeignet.

5

Eine Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung (§132 Abs.2 Nr.1 VwGO) muss in der Beschwerdebegründung konkret darlegen, welche bundesrechtliche Rechtsfrage klärungsbedürftig ist und warum deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist.

Relevante Normen
§ 47 Abs 2 S 1 VwGO§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 137 Abs. 1 VwGO§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO§ 1 Abs. 7 BauGB§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO

Vorinstanzen

vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 15. Dezember 2017, Az: 8 S 615/15, Urteil

Gründe

1

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt erfolglos.

2

Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst.

3

Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zu Grunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr; BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>).

4

Die Beschwerde misst der Frage grundsätzliche Bedeutung bei,

ob die Antragsbefugnis eines außerhalb des Plangebiets ansässigen Landwirts im Hinblick auf Geruchsimmissionen, die auf das Plangebiet einwirken, bereits dann besteht, wenn die von seinem Betrieb ausgehenden Immissionen mehr als nur irrelevant sind.

5

Diese Frage ist, soweit sie rechtsgrundsätzlicher Klärung zugänglich ist, in der Rechtsprechung des Senats bereits beantwortet. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann einen Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder verletzt zu werden. Ist ein Bebauungsplan Gegenstand der Normenkontrolle und der Betroffene nicht Eigentümer von Grundstücken im Plangebiet, so kann die Antragsbefugnis insbesondere aus dem subjektiven Recht auf gerechte Abwägung der eigenen Belange aus § 1 Abs. 7 BauGB folgen (stRspr seit BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 <220 ff.>). Abwägungserheblich sind dabei aber nur private Belange, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben und schutzwürdig sind. An letzterem fehlt es bei geringwertigen oder mit einem Makel behafteten Interessen sowie bei solchen, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solchen, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2015 - 4 CN 5.14 - NVwZ 2015, 1457 Rn. 14 m.w.N.).

6

Diese Grundsätze gelten auch, wenn ein landwirtschaftlicher Betrieb Einschränkungen seines Bestandes und seiner Entwicklungsmöglichkeiten durch eine heranrückende Bebauung befürchtet (BVerwG, Beschluss vom 11. November 2015 - 4 BN 39.15 - ZfBR 2016, 156 Rn. 3), die Gerüchen ausgesetzt sein kann (BVerwG, Beschluss vom 2. Dezember 2013 - 4 BN 44.13 - ZfBR 2014, 377 Rn. 3). Wann ein solcher Belang nur geringwertig und damit - in der Formulierung der Beschwerde - "irrelevant" ist, ist eine Frage des Einzelfalls und entzieht sich rechtsgrundsätzlicher Klärung.

7

Eine Verfahrensrüge nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat die Beschwerde nicht ausdrücklich erhoben. Der Beschwerdeschrift kann eine zulässige Verfahrensrüge auch nicht durch Auslegung entnommen werden. Sie beschränkt sich auf die pauschale Kritik, der Verwaltungsgerichtshof überspanne die Anforderungen an die Antragsbefugnis. Der Antragsteller legt aber nicht dar, warum aus seiner Sicht - anders als der Verwaltungsgerichtshof meint - planbedingte Einschränkungen seines Betriebes nicht offensichtlich ausgeschlossen sein sollen (so UA S. 11), obwohl im Plangebiet kein höherer Schutzanspruch als im Außenbereich bestehe (UA S. 13).

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.