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BVerwG·4 BN 12/21, 4 BN 12/21 (4 CN 8/21)·05.10.2021

Revisionszulassung; Rechtsschutzbedürfnis bei Klage eines Umweltverbandes gegen (vorhabenbezogenen) Bebauungsplan

Öffentliches RechtUmweltrechtPlanungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Ein nach § 3 UmwRG anerkannter Umweltverband wandte sich gegen die Nichtzulassung der Revision gegen seine Klage gegen einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan. Das BVerwG hob die Nichtzulassungsentscheidung des Bayerischen VGH auf und ließ die Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zu. Entscheidungsrelevant war der Klärungsbedarf zu den Anforderungen an das Rechtsschutzbedürfnis für Normenkontrollanträge von Umweltverbänden. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wurde vorläufig auf 20.000 € festgesetzt.

Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als begründet angesehen; Revision wird zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und das Revisionsverfahren voraussichtlich zur Klärung wesentlicher Rechtsfragen beitragen kann.

2

Die Frage, welche Anforderungen an das Rechtsschutzbedürfnis eines nach § 3 UmwRG anerkannten Umweltverbands für einen Normenkontrollantrag gegen einen (vorhabenbezogenen) Bebauungsplan zu stellen sind, kann grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO haben.

3

Die vorläufige Festsetzung des Streitwertes für das Revisionsverfahren kann auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG gestützt werden.

4

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet, wenn die Voraussetzungen der Revisionszulassung (z. B. grundsätzliche Bedeutung) vorliegen und nicht zu Recht von der Vorinstanz verneint wurden.

Relevante Normen
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ 3 UmwRG§ 47 Abs 1 Nr 1 VwGO§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO§ 47 Abs. 1 Satz 1 VwGO

Vorinstanzen

vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 10. Dezember 2020, Az: 2 N 18.632, Beschluss

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen seinen Beschluss vom 10. Dezember 2020 aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 20 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich zur Klärung der Frage beitragen, welche Anforderungen an das Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag eines nach § 3 UmwRG anerkannten Umweltverbandes gegen einen (vorhabenbezogenen) Bebauungsplan (§ 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) zu stellen sind.

2

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.