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BVerwG·4 BN 12/12, 4 BN 12/12 (4 CN 2/12)·19.06.2012

Revisionszulassung; Anforderungen an die Abwägung der öffentlichen und privaten Belange bei der Konzentrationsflächenplanung für Windenergieanlagen

Öffentliches RechtPlanungsrechtUmweltrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg; das BVerwG gewährt Wiedereinsetzung und lässt die Revision zu. Streitstand ist, welche Anforderungen an die Abwägung öffentlicher und privater Belange bei der Konzentrationsflächenplanung für Windenergieanlagen zu stellen sind. Die Revision wird zugelassen, weil das Revisionsverfahren zur Klärung dieser grundsätzlichen Frage beitragen kann.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich; Revision zur Klärung der Abwägungsanforderungen bei Konzentrationsflächenplanung für Windenergieanlagen zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn das Revisionsverfahren zur weiteren Klärung einer rechtlich bedeutsamen Frage beitragen kann.

2

Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann Erfolg haben, wenn die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Rechtsfragen über die vom Oberverwaltungsgericht behandelten Aspekte hinausgehen.

3

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nach § 60 Abs. 1 VwGO zu gewähren, wenn die Partei ohne Verschulden an der Einhaltung einer Frist gehindert war und dies glaubhaft gemacht ist.

4

Bei der Ausweisung von Konzentrationsflächen für Windenergieanlagen sind die öffentlichen und privaten Belange im Abwägungsvorgang sorgfältig zu berücksichtigen; die konkret zu stellenden Anforderungen können revisionsrechtlich von grundsätzlicher Bedeutung sein.

5

Die Festsetzung des Streitwerts für Beschwerde- und Revisionsverfahren richtet sich nach den Vorschriften des GKG (insbesondere §§ 47, 52, 63 GKG).

Relevante Normen
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ 133 Abs. 2 Satz 1 VwGO§ 60 Abs. 1 VwGO§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 47 Abs. 1 GKG§ 47 Abs. 3 GKG

Vorinstanzen

vorgehend Sächsisches Oberverwaltungsgericht, 10. November 2011, Az: 1 C 17/09, Urteil

Gründe

1

Die Beschwerde hat Erfolg.

2

Die Beschwerde ist zulässig und nicht wegen Versäumung der Frist des § 133 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu verwerfen. Das Telefax, mit dem die Beschwerde am letzten Tag der Frist beim Oberverwaltungsgericht eingelegt worden ist, ist zwar nicht unterschrieben, und das unterschriebene Original ist vier Tage nach Fristablauf eingegangen, der Antragstellerin ist aber in Ansehung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 26. April 2004 - 1 BvR 1819/00 - (NJW 2004, 2583) auf ihren Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 60 Abs. 1 VwGO). Ihr Prozessbevollmächtigter hat einen Sachverhalt geschildert und glaubhaft gemacht, aus dem sich ergibt, dass sie ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war.

3

Die Beschwerde ist auch begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil das Revisionsverfahren zur weiteren Klärung der Frage beitragen kann, welche Anforderungen an die Abwägung der öffentlichen und privaten Belange bei der Konzentrationsflächenplanung für Windenergieanlagen zu stellen sind. Der Zulassung der Revision steht nicht entgegen, dass - wie der Antragsgegner meint - die von der Antragstellerin aufgeworfenen Fragen nicht entscheidungserheblich seien, weil die Antragstellerin in Bezug auf die selbständig tragende Begründung zu den Planerhaltungsvorschriften keinen Grund für die Zulassung der Revision dargelegt habe. Das Oberverwaltungsgericht hat die Planerhaltungsvorschriften selbst nur auf einen Teil der geprüften Mängel im Abwägungsvorgang hinsichtlich der von der Antragstellerin vorgetragenen Belange bezogen. Die in der Nichtzulassungsbeschwerde formulierten Fragen gehen darüber hinaus.

4

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG, die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.