Revisionszulassung; Verhältnis der Festsetzungen von Grün- und Gemeinschaftsflächen
KI-Zusammenfassung
Die Antragsgegnerin wandte sich gegen die Nichtzulassung der Revision; das BVerwG hob die Entscheidung der Vorinstanz auf und zulässt die Revision. Streitgegenstand ist das Verhältnis der Festsetzungen privater Grünflächen (§9 Abs.1 Nr.15 BauGB) zu Flächen für Gemeinschaftsanlagen (§9 Abs.1 Nr.22 BauGB) und die Anforderungen an deren Erforderlichkeit. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen; die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision als begründet angesehen; Revision wird zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Revision nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO ist gerechtfertigt, wenn die Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung ist und das Revisionsverfahren zur Klärung einer rechtlichen Leitfrage beitragen kann.
Besteht Unklarheit über das Verhältnis verschiedener Festsetzungen im Bebauungsplan, etwa privater Grünflächen (§9 Abs.1 Nr.15 BauGB) und Flächen für Gemeinschaftsanlagen (§9 Abs.1 Nr.22 BauGB), ist eine revisionsgerichtliche Prüfung zur Rechtsfortbildung möglich.
Die Beurteilung der Erforderlichkeit von Festsetzungen für Gemeinschaftsanlagen ist subsidiär gegenüber anderen Festsetzungen und bedarf einer abstrakten rechtlichen Prüfung, die die Wechselbeziehungen der Festsetzungstatbestände berücksichtigt.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren richtet sich nach den Vorschriften des GKG (insbesondere §47, §52, §63 GKG).
Vorinstanzen
vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 17. Oktober 2019, Az: 1 N 17.1142, Urteil
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Oktober 2019 aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 20 000 € festgesetzt.
Gründe
Die nach § 132 Abs. 1, § 133 Abs. 1 VwGO zulässige Beschwerde ist begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich zur Klärung der Frage beitragen, in welchem Verhältnis die Festsetzung einer privaten Grünfläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB zu der Festsetzung von Flächen für Gemeinschaftsanlagen nach § 9 Abs. 1 Nr. 22 BauGB steht und welche Anforderungen an die Erforderlichkeit der Festsetzung von Flächen für Gemeinschaftsanlagen zu stellen sind.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.