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BVerwG·4 BN 10/10, 4 BN 10/10 (4 CN 8/10)·09.11.2010

Revisionszulassung; Zulässigkeit eines Normenkontrollantrags

Öffentliches RechtPlanungsrechtBauleitplanungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger/ Beschwerdeführer hatte die Zulassung der Revision gegen ein OVG-Urteil begehrt. Streitgegenstand ist, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Normenkontrollantrag des Eigentümers eines außerhalb des Bebauungsgebiets liegenden Grundstücks zulässig ist, wenn die Gemeinde durch einen Bebauungsplanvermerk spätere Beschränkungen anstrebt. Das BVerwG gab der Beschwerde statt und ließ die Revision gemäß §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zu, weil die Frage von grundsätzlicher Bedeutung ist und das Revisionsverfahren zur Klärung beitragen kann.

Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision als begründet; Revision nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision kann nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zuzulassen sein, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und das Revisionsverfahren zur Klärung der Rechtsfragen beitragen kann.

2

Ein Normenkontrollantrag eines Eigentümers außerhalb des Plangebiets ist nicht von vornherein unzulässig; seine Zulässigkeit kann davon abhängen, ob die planungsrechtlichen Festsetzungen der Gemeinde geeignete Anknüpfungspunkte für eine unmittelbare Betroffenheit des Eigentümers bieten.

3

Zur Beurteilung der Zulässigkeit eines Normenkontrollantrags ist zu prüfen, ob durch bereits verabschiedete oder unmittelbar anstehende bauleitplanerische Maßnahmen die bauliche Nutzbarkeit des außerhalb liegenden Grundstücks hinreichend konkret beeinträchtigt wird.

4

Die Annahme grundsätzlicher Bedeutung begründet sich, wenn die Entscheidung Auswirkungen auf die Abgrenzung zwischen Planfeststellungsverfahren und Normenkontrolle sowie auf die Rechtsstellung betroffener Eigentümer über den Einzelfall hinaus hat.

Relevante Normen
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ 47 Abs 2 VwGO§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, 22. Oktober 2009, Az: 1 KN 15/08, Urteil

Gründe

1

Die Beschwerde ist begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich zur weiteren Klärung der Frage beitragen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen der Normenkontrollantrag des Eigentümers eines außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücks zulässig sein kann, wenn die Gemeinde die Festsetzungen des angefochtenen Bebauungsplans - hier: zur Verlagerung von Einzelhandelsnutzung - zum Anlass dafür nehmen will, in einem weiteren Bebauungsplan die bauliche Nutzbarkeit des Grundstücks des Antragstellers zu beschränken.