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BVerwG·4 B 8/23, 4 B 8/23 (4 C 3/23)·08.12.2023

Revisionszulassung; Gebot der interkommunalen Abstimmung im Baurecht

Öffentliches RechtBaurechtAllgemeines VerwaltungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin rügte die Nichtzulassung der Revision gegen ein Urteil des OVG NRW; das BVerwG hob die Nichtzulassung auf und ließ die Revision zu. Streitgegenstand ist, ob das Gebot interkommunaler Abstimmung (§ 2 Abs. 2 BauGB) einer Nachbargemeinde einen Abwehranspruch gegen ein Einzelvorhaben im unbeplanten Innenbereich verleihen kann. Die Zulassung erfolgte wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage.

Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben; Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn die Entscheidung eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung betrifft, deren Klärung dem Bundesverwaltungsgericht obliegt.

2

Das Gebot interkommunaler Abstimmung aus § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB kann grundsätzlich als Ausprägung öffentlicher-planungsrechtlicher Koordinationspflichten verstanden werden.

3

Unter bestimmten, noch zu präzisierenden Voraussetzungen kann das Gebot interkommunaler Abstimmung zugunsten einer Nachbargemeinde einen zivilrechtlich durchsetzbaren Abwehranspruch gegen ein Einzelvorhaben im unbeplanten Innenbereich begründen.

4

Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren richtet sich nach den Vorschriften des GKG (§§ 47, 52, 63) und ist der Schlussentscheidung vorbehalten.

Relevante Normen
§ 2 Abs 2 S 1 BauGB§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG§ 52 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 27. Februar 2023, Az: 10 A 1136/22, Urteil

vorgehend VG Düsseldorf, 8. April 2022, Az: 25 K 6111/19, Urteil

Tenor

Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. Februar 2023 wird aufgehoben. Die Revision wird zugelassen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 25 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig und begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

2

Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich Gelegenheit geben, die Frage zu klären, ob aus dem Gebot interkommunaler Abstimmung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB zugunsten einer Nachbargemeinde ein Abwehranspruch gegen ein Einzelvorhaben im unbeplanten Innenbereich folgen kann.

3

Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.