Revisionszulassung; Gebot der interkommunalen Abstimmung im Baurecht
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin rügte die Nichtzulassung der Revision gegen ein Urteil des OVG NRW; das BVerwG hob die Nichtzulassung auf und ließ die Revision zu. Streitgegenstand ist, ob das Gebot interkommunaler Abstimmung (§ 2 Abs. 2 BauGB) einer Nachbargemeinde einen Abwehranspruch gegen ein Einzelvorhaben im unbeplanten Innenbereich verleihen kann. Die Zulassung erfolgte wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage.
Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben; Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn die Entscheidung eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung betrifft, deren Klärung dem Bundesverwaltungsgericht obliegt.
Das Gebot interkommunaler Abstimmung aus § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB kann grundsätzlich als Ausprägung öffentlicher-planungsrechtlicher Koordinationspflichten verstanden werden.
Unter bestimmten, noch zu präzisierenden Voraussetzungen kann das Gebot interkommunaler Abstimmung zugunsten einer Nachbargemeinde einen zivilrechtlich durchsetzbaren Abwehranspruch gegen ein Einzelvorhaben im unbeplanten Innenbereich begründen.
Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren richtet sich nach den Vorschriften des GKG (§§ 47, 52, 63) und ist der Schlussentscheidung vorbehalten.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 27. Februar 2023, Az: 10 A 1136/22, Urteil
vorgehend VG Düsseldorf, 8. April 2022, Az: 25 K 6111/19, Urteil
Tenor
Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. Februar 2023 wird aufgehoben. Die Revision wird zugelassen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 25 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig und begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.
Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich Gelegenheit geben, die Frage zu klären, ob aus dem Gebot interkommunaler Abstimmung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB zugunsten einer Nachbargemeinde ein Abwehranspruch gegen ein Einzelvorhaben im unbeplanten Innenbereich folgen kann.
Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.