Revisionszulassung; Anforderungen an die städtebauliche Rechtfertigung bauleitplanerischer Festsetzungen zur Stärkung zentraler Versorgungsbereiche
KI-Zusammenfassung
Das BVerwG hat die Revision zugelassen, weil das Revisionsverfahren zur Klärung beitragen kann, welche Anforderungen an die städtebauliche Rechtfertigung bauleitplanerischer Festsetzungen zur Stärkung zentraler Versorgungsbereiche zu stellen sind. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung war begründet. Der Streitwert wurde vorläufig nach den einschlägigen GKG-Vorschriften festgesetzt.
Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision teilweise begründet; Revision nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zugelassen, da Klärung städtebaulicher Rechtfertigungsanforderungen erforderlich
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zuzulassen, wenn das Revisionsverfahren zur Klärung grundsätzlicher oder für die Einheit der Rechtsprechung bedeutsamer Rechtsfragen beitragen kann.
Bauleitplanerische Festsetzungen zur Stärkung zentraler Versorgungsbereiche können revisionsrechtlich relevante Fragen zur städtebaulichen Rechtfertigung aufwerfen, deren Klärung revisionsgegenständlich sein kann.
Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für Beschwerde- und Revisionsverfahren richtet sich nach den Vorschriften des Gerichts- und Kostenrechts (insbesondere §§ 47, 52, 63 GKG).
Die Zulassungsentscheidung kann sich auf die Notwendigkeit der rechtlichen Klärung städtebaulicher Anforderungen stützen, ohne dass die materielle Vereinbarkeit der Festsetzungen abschließend geprüft werden muss.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 7. Dezember 2010, Az: 10 A 332/08, Urteil
Gründe
Die Beschwerde ist begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil das Revisionsverfahren zur Klärung der Frage beitragen kann, welche Anforderungen an die städtebauliche Rechtfertigung bauleitplanerischer Festsetzungen zur Stärkung von zentralen Versorgungsbereichen zu stellen sind.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG, die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 GKG.