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BVerwG·4 B 7/14, 4 B 7/14 (4 C 15/14)·09.12.2014

Revisionszulassung; Festlegung eines Flugverfahrens; Flughafen Frankfurt/Main

Öffentliches RechtLuftverkehrsrechtPlanfeststellungsverfahrenStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte rügt die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Hessischen VGH zur Festlegung von Flugverfahren. Streitfrage ist, ob Flugverfahren, die eine Abwicklung des planfestgestellten Verkehrsvolumens in absehbarer Zeit ausschließen, rechtswidrig sind und Rechte von Gemeinden oder privaten Lärmbetroffenen verletzen. Das BVerwG hebt die Nichtzulassungsentscheidung auf und lässt die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zu.

Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision als begründet aufgehoben; Revision wird zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zuzulassen, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Revisionsverfahren voraussichtlich zur Klärung einer rechtlich bedeutsamen Frage geeignet ist.

2

Flugverfahren können rechtswidrig sein und die Rechte von Gemeinden oder privaten Lärmbetroffenen verletzen, wenn sie die Abwicklung des durch einen Planfeststellungsbeschluss vorgegebenen Verkehrsvolumens in absehbarer Zeit verhindern.

3

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet, wenn das Vorliegen einer klärungsbedürftigen Grundsatzfrage dargelegt wird, die das Revisionsverfahren voraussichtlich erhellen kann.

4

Der vorläufige Streitwert für das Revisionsverfahren ist vom Gericht festzusetzen; dabei finden die einschlägigen Vorschriften des GKG (z. B. §§ 47, 52, 63 GKG) Anwendung.

Relevante Normen
§ 32 Abs 4c LuftVG§ 27a Abs 2 S 1 LuftVO§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG§ 47 Abs. 3 GKG§ 52 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 3. September 2013, Az: 9 C 323/12.T, Urteil

Tenor

Auf die Beschwerde der Beklagten wird die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 3. September 2013 aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 580 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zuzulassen. Das Revisionsverfahren bietet voraussichtlich Gelegenheit zur Klärung der Rechtsfrage, ob die Festlegung von Flugverfahren, mit denen eine Abwicklung des vom Planfeststellungsbeschluss vorgegebenen Verkehrsvolumens in absehbarer Zeit nicht erreichbar ist, rechtswidrig ist und Gemeinden oder private Lärmbetroffene in ihren Rechten verletzt.

2

Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.