Zulassung der Revision wegen Abweichung von Senatsrecht
KI-Zusammenfassung
Das BVerwG hebt die Nichtzulassungsentscheidung des OVG Lüneburg auf und lässt die Revision zu. Grundlage ist § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, weil das Urteil des OVG von mehreren früheren Urteilen des Senats abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Die Streitwertfestsetzung für Beschwerde- und Revisionsverfahren erfolgt vorläufig nach den Vorschriften des GKG.
Ausgang: Nichtzulassungsentscheidung aufgehoben und Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist erforderlich, wenn das angefochtene Urteil von der Rechtsprechung des Senats abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
Weicht ein Urteil eines Oberverwaltungsgerichts von bindenden Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ab, begründet dies die Aufhebung der Nichtzulassungsentscheidung und die Zulassung der Revision.
Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für Beschwerde- und Revisionsverfahren richtet sich nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (insbesondere §§ 47, 52, 63 GKG).
Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren kann der Kostenentscheidung der Hauptsache folgen, wenn dies angeordnet wird.
Vorinstanzen
vorgehend OVG Lüneburg, 22. Juni 2009, Az: 1 LB 52/08
Tenor
Die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 22. Juni 2009 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren vorläufig auf jeweils 1 012 500 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen, weil das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 22. Juni 2009 von den Urteilen des Senats vom 19. September 1986 - BVerwG 4 C 15.84 - (BVerwGE 75, 34), vom 3. April 1987 - BVerwG 4 C 41.84 - (BRS 47 Nr. 63 = Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 117) und vom 26. Mai 1978 - BVerwG 4 C 9.77 - (BVerwGE 55, 369) abweicht und auf dieser Abweichung beruht.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG, die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.