Unzulässiger neuer Sachvortrag im Revisionsverfahren
KI-Zusammenfassung
Der Kläger rügt die Nichtzulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung einer Auslegung von § 35 Abs.1 BauGB unter Berücksichtigung der Kunstfreiheit (Art.5 Abs.3 GG). Das BVerwG hält die Sache nicht für grundsätzlicher Bedeutung und verwirft die Beschwerde, weil der Kläger die nun angeführte künstlerische Betriebsdarstellung in den Vorinstanzen nicht vorgetragen hat. Neue Tatsachen und erstmalig vorgebrachte Rechtsfragen rechtfertigen die Zulassung nicht.
Ausgang: Zulassungsbeschwerde nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO mangels grundsätzlicher Bedeutung und wegen neuen Sachvortrags verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Zulassungsbeschwerde nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 137 Abs. 1 VwGO aufweist; fehlt diese, ist die Beschwerde erfolglos.
Das Vorbringen neuer Tatsachen oder erstmals erhobener rechtlicher Gesichtspunkte im Revisionsverfahren rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht, wenn diese vor den Vorinstanzen nicht substantiiert dargetan wurden.
Das Revisionsgericht hat nicht die Aufgabe, als Gutachter Fragen zu klären, die das Berufungsgericht nicht erörtert hat und die für die Entscheidung der Tatsacheninstanz nicht maßgeblich waren.
Die Berufung auf grundrechtliche Belange (z.B. Kunstfreiheit, Art. 5 Abs. 3 GG) kann eine rechtliche Relevanz haben, begründet jedoch nur dann einen Zulassungsgrund, wenn die dafür erforderlichen tatsächlichen Feststellungen bereits in den Vorinstanzen substantiiert vorgetragen wurden.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 31. August 2017, Az: 1 A 11117/15, Urteil
vorgehend VG Koblenz, 9. Juli 2015, Az: 1 K 57/15.KO
Gründe
Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.
Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zu Grunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. Daran fehlt es hier.
Die von der Beschwerde als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Frage,
inwieweit bezüglich der gemeinen Anforderungen an das Vorliegen eines Betriebs im Rahmen des § 35 Abs. 1 Nr. 1 und des § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB (u.a. Umfang der landwirtschaftlichen Betätigung, Verkehrsüblichkeit der Betriebsform, Ernsthaftigkeit des Vorhabens) in rechtlicher wie tatsächlicher Hinsicht aufgrund der Geltung der Kunstfreiheit in Art. 5 Abs. 3 GG niedrigere Maßstäbe anzulegen sind, wenn es sich bei der geplanten Tätigkeit um eine solche mit künstlerischer Ausprägung (Spezialformgehölzbaumschule) handelt,
führt nicht zur Zulassung der Revision. Der Kläger hat in der Vorinstanz nicht vorgetragen, dass er - wie er nunmehr mit der Beschwerde geltend macht - den "Betrieb einer ... exquisiten Formgehölzbaumschule" mit "starker künstlerischer Ausprägung" plane. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts (UA S. 14 f.) blieben die Angaben des Klägers zur vorgesehenen Erstbepflanzung widersprüchlich und vage. Von der nunmehr angesprochenen "Kunst des Formschnitts" oder "ars topiaria", die bereits in der Antike praktiziert worden sei und nunmehr ihren Siegeszug angetreten habe, wobei auch auf die besondere ostasiatische Form des Formschnitts in Gestalt des Bonsai hinzuweisen sei, war weder im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren noch in den vorinstanzlichen Verfahren die Rede. Das Berufungsgericht hatte deshalb auch keine Veranlassung, sich hiermit auseinanderzusetzen, so dass sich ihm die von der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage nicht gestellt hat. Eine für die Entscheidung der Tatsacheninstanz nicht maßgebliche Rechtsfrage vermag die Zulassung der Revision nicht zu rechtfertigen (BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2008 - 9 B 34.07 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 65 Rn. 5). Das Revisionsgericht ist nicht dazu da, nach Art eines Gutachtens Rechtsfragen zu klären, die sich das Berufungsgericht nicht gestellt hat und auch nicht stellen musste und die es deshalb auch nicht beantwortet hat (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 25. April 2016 - 4 B 10.16 - juris Rn. 5).
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.