Revisionszulassung; Rücksichtnahmegebot bei zwei sich gegenseitig beeinträchtigenden Windenergieanlagen
KI-Zusammenfassung
Das BVerwG lässt die Revision nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zu, um klären zu lassen, welche von zwei sich gegenseitig beeinträchtigenden Windenergieanlagen hinsichtlich Turbulenzen auf die jeweils andere Rücksicht nehmen muss. Im Fokus steht, ob und unter welchen Maßgaben der Prioritätsgrundsatz Anwendung findet, wenn für eine Anlage ein Vorbescheid und für die andere ein Genehmigungsverfahren durchgeführt wurde. Das Verfahren soll die grundsätzliche Rechtsfrage verbindlich beantworten.
Ausgang: Revision nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zugelassen zur Klärung der Rücksichtnahmepflichten zwischen sich beeinträchtigenden Windenergieanlagen
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zuzulassen, wenn das Revisionsverfahren zur Klärung einer rechtlich bedeutsamen Frage des öffentlichen Rechts beitragen kann.
Bei zwei sich gegenseitig beeinträchtigenden Windenergieanlagen ist zu prüfen, welche Anlage hinsichtlich verursachter Turbulenzen auf die jeweils andere Rücksicht zu nehmen hat.
Der Grundsatz der Priorität kann bei kollidierenden Windenergievorhaben Anwendung finden und ist insbesondere zu prüfen, wenn die Verfahrensstände der Anlagen (Vorbescheid vs. Genehmigungsverfahren) unterschiedlich sind.
Der Verfahrensstatus einer Anlage (z. B. Vorbescheid) kann für die rechtliche Beurteilung von Rücksichtnahmepflichten gegenüber einer anderen Anlage von Bedeutung sein und ist im Rahmen des Genehmigungsrechts zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 18. September 2018, Az: 8 A 1884/16, Urteil
vorgehend VG Minden, 15. August 2016, Az: 11 K 494/14, Urteil
Gründe
Auf die Beschwerde der Beigeladenen wird die Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Das Revisionsverfahren kann zur Klärung der Frage beitragen, welche von zwei sich gegenseitig beeinträchtigenden Windenergieanlagen im Hinblick auf Turbulenzen auf die jeweils andere Rücksicht nehmen muss, insbesondere ob und ggf. nach welchen Maßgaben der Grundsatz der Priorität Anwendung findet, wenn für die eine Anlage ein Verfahren zum Erlass eines Vorbescheides und für die andere ein Genehmigungsverfahren durchgeführt wird.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.