Revisionszulassung; Wohnnutzung und faktisches Kerngebiet
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte wendet sich gegen die Nichtzulassung der Revision; das BVerwG hebt die Entscheidung des OVG auf und lässt die Revision zu. Maßgeblich ist die grundsätzliche Frage, ob eine mehr als nur unerhebliche, aber noch untergeordnete Wohnnutzung der Annahme eines faktischen Kerngebiets (§34 Abs.2 BauGB i.V.m. §7 BauNVO) entgegensteht. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird vorläufig auf 75.000 € festgesetzt.
Ausgang: Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision aufgehoben; Revision wird zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und das Revisionsverfahren zur Klärung dieser Fragen beitragen kann.
Bei der Abgrenzung eines faktischen Kerngebiets im Sinne des §34 Abs.2 BauGB i.V.m. §7 BauNVO steht einer solchen Einordnung nicht bereits jede mehr als nur unerhebliche, aber noch untergeordnete Wohnnutzung per se entgegen; maßgeblich sind Art, Umfang und prägende Wirkung der Nutzung.
Die Zulassung der Revision ist gegeben, wenn die zu klärende Rechtsfrage über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung für die Auslegung und Anwendung von §§34, 7 BauNVO hat.
Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren erfolgt auf der Grundlage der §§47 Abs.1, 52 Abs.1 und 63 Abs.1 Satz 1 GKG.
Vorinstanzen
vorgehend OVG Lüneburg, 14. Dezember 2023, Az: 1 LC 11/21, Urteil
vorgehend VG Lüneburg, 3. Dezember 2020, Az: 2 A 404/18
Tenor
Auf die Beschwerde der Beklagten wird die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil vom 14. Dezember 2023 aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 75 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich zur Klärung der Frage beitragen, ob eine mehr als nur unerhebliche, aber noch untergeordnete Wohnnutzung der Annahme eines faktischen Kerngebiets (§ 34 Abs. 2 BauGB i. V. m § 7 BauNVO) entgegensteht.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.