Revisionszulassung; Rücksichtnahmegebot bei zwei sich gegenseitig beeinträchtigenden Windenergieanlagen
KI-Zusammenfassung
Die Beigeladene erhob Beschwerde und beantragte die Zulassung der Revision im Streit um zwei sich gegenseitig beeinträchtigende Windenergieanlagen. Das Bundesverwaltungsgericht ließ die Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu, um zu klären, welche Anlage im Hinblick auf Turbulenzen Rücksicht zu nehmen hat. Ebenfalls offen ist, ob und nach welchen Maßgaben der Prioritätsgrundsatz bei Vorbescheid versus Genehmigungsverfahren Anwendung findet. Der vorläufige Streitwert wurde nach den Vorschriften des GKG festgesetzt.
Ausgang: Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zur Klärung der Rücksichtnahmepflicht zwischen zwei sich gegenseitig beeinträchtigenden Windenergieanlagen
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn das Revisionsverfahren zur Klärung einer für die Rechtseinheit bedeutsamen oder grundsätzlichen Rechtsfrage beitragen kann.
Bei zwei sich gegenseitig beeinträchtigenden Windenergieanlagen ist im Genehmigungs- und Vorbescheidverfahren zu prüfen, welche Anlage gegenüber der anderen Rücksicht in Bezug auf durch die Anlage verursachte Turbulenzen zu nehmen hat.
Der Grundsatz der Priorität kann zwischen konkurrierenden immissionsrelevanten Vorhaben Anwendung finden; seine praktische Bedeutung und Reichweite hängen vom jeweiligen Verfahrensstand (z. B. Vorbescheid versus Genehmigungsverfahren) und den damit verbundenen Rechtswirkungen ab.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für ein Revisionsverfahren kann sich nach § 47 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 GKG richten.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 18. September 2018, Az: 8 A 1886/16, Urteil
vorgehend VG Minden, 27. Juli 2016, Az: 11 K 544/14, Urteil
Gründe
Auf die Beschwerde der Beigeladenen wird die Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Das Revisionsverfahren kann zur Klärung der Frage beitragen, welche von zwei sich gegenseitig beeinträchtigenden Windenergieanlagen im Hinblick auf Turbulenzen auf die jeweils andere Rücksicht nehmen muss, insbesondere ob und ggf. nach welchen Maßgaben der Grundsatz der Priorität Anwendung findet, wenn für die eine Anlage ein Verfahren zum Erlass eines Vorbescheides und für die andere ein Genehmigungsverfahren durchgeführt wird.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.