Zu den Anforderungen an die Auslegung und Anwendung eines Geschäftsverteilungsplans
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde nach §132 Abs.2 Nr.3 VwGO gegen die Besetzung eines Senats wegen Auslegung des Geschäftsverteilungsplans bleibt ohne Erfolg. Das Gericht stellt klar, dass eine vorschriftswidrige Besetzung nur dann einen Verstoß gegen Art. 101 Abs.1 Satz 2 GG begründet, wenn die Auslegung auf unvertretbaren, sachfremden und willkürlichen Erwägungen beruht. Für die Auslegung von Geschäftsverteilungsplänen kommt einer gewachsenen innergerichtlichen Übung maßgebliche Bedeutung zu. Die Zuordnung von Verfahren zu einem Senat ist daher nicht ohne Weiteres verfassungsrechtlich angreifbar.
Ausgang: Beschwerde wegen angeblicher fehlerhafter Besetzung als unbegründet abgewiesen; kein Verstoß gegen Art. 101 GG festgestellt
Abstrakte Rechtssätze
Ein behaupteter Besetzungsmangel infolge fehlerhafter Auslegung oder Anwendung eines Geschäftsverteilungsplans begründet nur dann einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wenn die Auslegung auf unvertretbaren, sachfremden und willkürlichen Erwägungen beruht.
Bei der Auslegung gerichtlicher Geschäftsverteilungspläne kommt einer gewachsenen innergerichtlichen Übung maßgebliche Bedeutung zu; abweichende Einzelfallauslegungen begründen nicht ohne weiteres eine Verfassungsverletzung.
Die Rüge einer fehlerhaften Senatszuweisung ist nur dann begründet, wenn substantiiert dargelegt wird, dass die tatsächliche Zuordnung entscheidungserhebliche und willkürliche Fehler enthält.
Für die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Besetzung sind Art. 101 Abs. 1 GG i.V.m. § 4 VwGO und § 21e GVG heranzuziehen; formelle Mängel bei der Anwendung des Geschäftsverteilungsplans führen nur bei verfassungsrechtlicher Bedeutung zur Zulassung der Revision.
Vorinstanzen
vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 17. Oktober 2013, Az: 2 B 13.1521, Urteil
Gründe
Die nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf einen Verfahrensmangel gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Die Beschwerde hält das erkennende Gericht nicht für vorschriftsmäßig besetzt nach § 138 Nr. 1 VwGO. Nach dem Geschäftsverteilungsplan des Verwaltungsgerichtshofs sei nicht dessen für Denkmalschutzrecht zuständiger 2. Senat, sondern dessen für Bescheinigungen aufgrund abgaberechtlicher Vorschriften zuständige 21. Senat zur Entscheidung über die angestrebte Bescheinigung nach § 7i Abs. 2 Satz 1 EStG berufen gewesen. Dies führt nicht zur Zulassung der Revision. Von einer vorschriftswidrigen Besetzung eines Gerichts ist nur auszugehen, wenn in dem behaupteten Verstoß gegen § 4 VwGO i.V.m. § 21e GVG zugleich ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG liegt (Beschlüsse vom 28. Juli 1998 - BVerwG 11 B 20.98 - juris Rn. 2 und vom 6. Juli 2007 - BVerwG 8 PKH 2.07 - Buchholz 303 § 169 ZPO Nr. 1 Rn. 2). Mängel bei der Auslegung und Anwendung eines Geschäftsverteilungsplans im Einzelfall begründen einen solchen Verfassungsverstoß nur, wenn sie auf unvertretbaren, mithin sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruhen (stRspr, Urteil vom 25. Juli 2001 - BVerwG 6 C 8.00 - DVBl 2002, 60 <61> <insoweit nicht in BVerwGE 115, 32>).
Für einen solchen Fall bietet die Beschwerde keinen Anhalt. Für die Auslegung von gerichtlichen Geschäftsverteilungsplänen kommt einer gewachsenen Übung maßgebende Bedeutung zu (Urteile vom 29. Oktober 1963 - BVerwG 6 C 198.61 - BVerwGE 17, 87 <89> und vom 12. Dezember 1973 - BVerwG 6 C 104.73 - BVerwGE 44, 215 <218>; Beschluss vom 31. Mai 1976 - BVerwG 6 CB 24.76 - Buchholz 448.0 § 34 WPflG Nr. 54 S. 23). Der 2. Senat des Verwaltungsgerichtshofs hat in seinem Beschluss über die Nichtabhilfe der Beschwerde vom 28. November 2013 darauf hingewiesen, dass die Bausenate des Verwaltungsgerichtshofs die "genannten Rechtsstreitigkeiten" - gemeint sind erkennbar die Verfahren über eine Bescheinigung nach § 7i EStG - als dem Sachgebiet Denkmalschutz zugehörig ansehen. Für diese Praxis lässt sich anführen, dass solche Streitigkeiten regelmäßig die Frage der Erhaltung und sinnvollen Nutzung eines Baudenkmals aufwerfen und damit einen deutlichen Bezug zum Denkmalschutzrecht haben. Hiervon ausgehend kann gegen die Auslegung des Geschäftsverteilungsplans durch den Verwaltungsgerichtshof der Vorwurf der Willkür und damit eines Verstoßes gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht erhoben werden.