Aufhebung der Nichtzulassungsentscheidung; Revision wegen Raumordnungs- und Bauplanungsfragen zugelassen
KI-Zusammenfassung
Das BVerwG hebt die Entscheidung des Hessischen VGH über die Nichtzulassung der Revision auf und lässt die Revision zu. Entscheidungsgrund ist die grundsätzliche Bedeutung der Frage nach dem Verhältnis von Raumordnungsrecht und Fachrecht bei der Zulassung einer Zielabweichung nach § 6 Abs. 2 ROG für eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme (§ 165 BauGB). Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten; der Streitwert wird vorläufig auf 15.000 € festgesetzt.
Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassungsentscheidung aufgehoben; Revision zur Klärung grundsätzlicher Fragen zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Nichtzulassungsentscheidung ist aufzuheben, wenn die Rechtssache aufgrund grundsätzlicher Bedeutung die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigt.
Die Revision ist zuzulassen, wenn das Verfahren voraussichtlich zur Klärung bedeutsamer Fragen des Verhältnisses von Raumordnungsrecht und Fachrecht bei der Zulassung von Zielabweichungen nach § 6 Abs. 2 ROG für städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen nach § 165 BauGB beitragen kann.
Das Bundesverwaltungsgericht kann die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren nach §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 63 Abs. 1 GKG vornehmen.
Das Gericht kann die Entscheidung über die Kosten dem Schlussurteil vorbehalten, wenn die in der Sache unklare Rechtslage dies rechtfertigt.
Vorinstanzen
vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 14. November 2024, Az: 4 C 597/24.N, Urteil
Tenor
Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. November 2024 wird aufgehoben. Die Revision wird zugelassen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 15 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich Gelegenheit zur Klärung der - im Rahmen von § 2 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 UmwRG aufgeworfenen - Frage nach dem Verhältnis von Raumordnungsrecht und Fachrecht bei der Zulassung einer Zielabweichung nach § 6 Abs. 2 ROG für eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme nach § 165 BauGB geben.
Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.