Revisionszulassung; Grundsatz der Planerhaltung bei bereits errichtetem Vorhaben
KI-Zusammenfassung
Das BVerwG hat die Beschwerde nach §132 Abs.1, §133 Abs.1 VwGO als begründet erachtet und die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zugelassen. Streitgegenstand ist die Klärung des Verhältnisses planfeststellungsrechtlicher Vorschriften zur Planerhaltung und des Anspruchs aus §4 Abs.1 Satz1 UmwRG bei bereits errichtetem Vorhaben. Der vorläufige Streitwert wurde nach den Vorschriften des GKG festgesetzt.
Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision stattgegeben; Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Revision nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO kommt in Betracht, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung aufweist.
Eine Beschwerde nach §132 Abs.1, §133 Abs.1 VwGO ist gegeben und kann die Zulassung der Revision bewirken, wenn die formellen Voraussetzungen vorliegen und Grundsatzfragen berührt sind.
Ist ein planfestgestelltes Vorhaben bereits errichtet, kann die Frage, in welchem Verhältnis planfeststellungsrechtliche Vorschriften zur Planerhaltung zu einem Anspruch aus §4 Abs.1 Satz1 UmwRG stehen, revisionsrechtlich klärungsbedürftig sein.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für ein Revisionsverfahren richtet sich nach §47 Abs.1 Satz1, §52 Abs.1 und §63 Abs.1 Satz1 GKG.
Vorinstanzen
vorgehend OVG Lüneburg, 13. Oktober 2016, Az: 7 KS 3/13, Urteil
Gründe
Die nach § 132 Abs. 1, § 133 Abs. 1 VwGO zulässige Beschwerde ist begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich zur Klärung der Frage beitragen, in welchem Verhältnis die planfeststellungsrechtlichen Vorschriften über die Planerhaltung zu dem Anspruch aus § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG stehen, wenn das planfestgestellte Vorhaben bereits errichtet ist.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.