Revisionszulassung; Sich-Einfügen im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB; Einbeziehung vorhandener baulicher Anlage
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist erfolgreich; das Bundesverwaltungsgericht lässt die Revision nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zu. Streitgegenstand ist die Frage, welche vorhandenen baulichen Anlagen bei der Prüfung der Einfügung nach §34 Abs.1 Satz1 BauGB zu berücksichtigen sind. Das Revisionsverfahren soll zur Klärung dieser grundsätzlichen Rechtsfrage beitragen. Zudem wurde der vorläufige Streitwert nach den einschlägigen GKG-Vorschriften festgesetzt.
Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision als begründet; Revision nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Revision nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO ist zu erteilen, wenn das Revisionsverfahren voraussichtlich zur Klärung einer für die Rechtsprechung bedeutsamen Rechtsfrage beitragen kann.
Bei der Prüfung, ob ein Vorhaben sich nach der überbaubaren Grundstücksfläche im Sinne von §34 Abs.1 Satz1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, ist zu klären, welche vorhandenen baulichen Anlagen in die Betrachtung einzubeziehen sind.
Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren richtet sich nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (insbesondere §§47, 52 Abs.2, 63 Abs.1 Satz1 GKG).
Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet, wenn die zugrundeliegende Rechtsfrage über den Einzelfall hinaus Bedeutung für die einheitliche Anwendung des Bauplanungsrechts hat.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 1. August 2016, Az: 7 A 937/14, Beschluss
vorgehend VG Köln, 26. März 2014, Az: 23 K 6172/12
Gründe
Die Beschwerde ist begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich zur Klärung der Rechtsfrage beitragen, welche vorhandenen baulichen Anlagen in die Betrachtung einzubeziehen sind, um zu entscheiden, ob sich ein Vorhaben nach der überbaubaren Grundstücksfläche im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.