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BVerwG·4 B 47/15, 4 B 47/15 (4 C 9/17)·20.12.2017

Revisionszulassung; angemessene Entschädigung für Einschränkung von Bergwerkeigentum aufgrund von Naturschutzgebietsverordnung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtUmweltrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer beantragt die Zulassung der Revision gegen eine Entscheidung zu Beschränkungen seines Bergwerkeigentums infolge einer Naturschutzgebietsverordnung. Zentral ist die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen bundesrechtlich eine Geldentschädigung zu gewähren ist. Das BVerwG hat die Beschwerde für begründet erklärt und die Revision nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zugelassen. Die vorläufige Streitwertfestsetzung beruht auf den einschlägigen GKG-Vorschriften.

Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision als begründet; Revision zur Klärung bundesrechtlicher Entschädigungsfragen zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Revision nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO ist zu erteilen, wenn das Revisionsverfahren zur Klärung einer bundesrechtlichen Rechtsfrage beitragen kann.

2

Bei Beschränkungen des Bergwerkseigentums infolge einer Naturschutzgebietsverordnung ist zu prüfen, unter welchen Voraussetzungen eine angemessene Entschädigung in Geld bundesrechtlich geboten ist.

3

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren richtet sich nach §§47 Abs.1, 52 Abs.1 und 63 Abs.1 GKG.

Relevante Normen
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ Art 14 Abs 1 GG§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG§ 52 Abs. 1 GKG§ 63 Abs. 1 Satz 1 GKG

Vorinstanzen

vorgehend Sächsisches Oberverwaltungsgericht, 26. Mai 2015, Az: 4 A 171/11, Urteil

vorgehend VG Leipzig, 15. Dezember 2009, Az: 6 K 1116/06

Gründe

1

Die Beschwerde ist begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann zur weiteren Klärung der Frage beitragen, unter welchen Voraussetzungen für Beschränkungen des Bergwerkseigentums, die sich auf Grund einer Naturschutzgebietsverordnung ergeben, eine angemessene Entschädigung in Geld bundesrechtlich geboten ist.

2

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.